Wettsteuer Schweiz 2026: Wer zahlt, wer nicht — und was ein Gewinn wirklich kostet

Updated Oktober 2026
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Ein Briefkasten aus Metall hängt an einer Steinmauer in einer Schweizer Gasse, Herbstlaub liegt auf dem Pflaster.

Aktualisiert am Oktober 19, 2026 — geprüft gegen die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Geschäftsberichte von Swisslos und Loterie Romande.

Eine Wette auf ein Fussballspiel in Basel, ein Treffer zur Quote 90 — und schon stellen sich die Fragen, die in keiner Werbung stehen: Zahle ich auf den Gewinn eine Steuer? Was kostet mich die Auszahlung bei Sporttip, wenn der Treffer gross ausfällt? Und was ändert sich, wenn ich aus Versehen bei einem ausländischen Anbieter gelandet bin?

Bei der Auszahlung von Gewinnen über dem Steuerfreibetrag zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % ab.

Die kurze Antwort vorneweg: Eine Wettsteuer auf den Einsatz selbst kennt die Schweiz nicht. Was existiert, ist eine Verrechnungssteuer von 35 % auf den Teil eines Gewinns, der über dem Steuerfreibetrag liegt — und dieser Freibetrag beträgt bei der direkten Bundessteuer ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000. Wer deutlich darunter bleibt, geht steuerfrei nach Hause. Wer deutlich darüber landet, bekommt den übersteigenden Teil nicht voll ausgezahlt, sondern mit dem Steuerausweis der ESTV. Was die Schweiz zudem auch kennt, ist ein kantonal sehr unterschiedlicher Steuerfreibetrag — wer in Thurgau wohnt, wettet unter einem anderen Dach als jemand in Genf.

Bei der Besteuerung von Sportwetten in der Schweiz geht es um die Verrechnungssteuer von 35 % auf Gewinne über dem Freibetrag. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) definiert, was als Grossspiel gilt, und unterscheidet zwischen den zwei bewilligten Veranstaltern — Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport — und den nicht bewilligten Anbietern aus dem Ausland. Das folgende Beispiel veranschaulicht, wie sich ein Gewinn von CHF 100 zur Quote 2.00 auswirkt, und die tabellarische Übersicht zeigt, welche steuerlichen Freibeträge bei den verschiedenen Anbietern zu beachten sind.

Die zwei bewilligten Veranstalter im Vergleich

In der Schweiz bieten zwei Veranstalter Sportwetten mit einer Schweizer Bewilligung an. Beide arbeiten auf Basis des Geldspielgesetzes (BGS), beide haben eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung, beide stehen unter der Aufsicht der Gespa. Der wichtigste Unterschied liegt nicht in der Steuerpolitik, sondern im Einzugsgebiet und in der Art, wie die Auszahlung läuft.

Eine Waage mit zwei Schalen aus Messing steht auf einem Holztisch im weichen Fensterlicht.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen beträgt CHF 1'071'000.
Marke Schweizer Bewilligung Veranstalter
Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Basel)
Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung (BGS) Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande)
HornetBet keine Schweizer Bewilligung im Vertragsgebiet nicht zugelassen
HighFlyBet keine Schweizer Bewilligung im Vertragsgebiet nicht zugelassen
Betovo keine Schweizer Bewilligung im Vertragsgebiet nicht zugelassen
Pribet keine Schweizer Bewilligung im Vertragsgebiet nicht zugelassen
MyStake keine Schweizer Bewilligung im Vertragsgebiet nicht zugelassen
WirWetten keine Schweizer Bewilligung im Vertragsgebiet nicht zugelassen
Rainbet keine Schweizer Bewilligung im Vertragsgebiet nicht zugelassen
ZotaBet keine Schweizer Bewilligung im Vertragsgebiet nicht zugelassen

Die folgenden Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen im Internet begegnen. Sie stehen hier zum direkten Vergleich, damit die Unterschiede in der Bewilligungssituation und den daraus resultierenden Schutzmechanismen für Spielende deutlich werden. Für weitergehende Informationen, wie etwa zu den spezifischen Wettbedingungen oder Bonusangeboten, ist die direkte Prüfung der jeweiligen Plattformmassnahmen massgeblich.

Swisslos Sporttip

Swisslos betreibt Sporttip in 19 Deutschschweizer Kantonen, in Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Der Sitz der Genossenschaft ist Basel; die Bewilligung beruht auf der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Im Geschäftsbericht 2025 weist Swisslos für das Sportwetten-Segment CHF 109 Mio. Reingewinn aus, gegen CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Der Gesamtreingewinn 2025 belief sich auf CHF 562 Mio., wovon CHF 506 Mio. in die kantonalen Fonds flossen und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe).

Für die Steuerfrage relevant ist die Auszahlungspraxis: Bei Gewinnen, die den Freibetrag übersteigen, zieht Swisslos die Verrechnungssteuer von 35 % direkt vom Auszahlungsbetrag ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Beispiel aus den Teilnahmebedingungen: Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 verrechnungssteuerpflichtig. Der Auszahlungsbetrag reduziert sich entsprechend, der Ausweis wird mit dem Betrag buchhalterisch beim Bund hinterlegt.

Sporttip ist für Spielende, die in seinem Vertragsgebiet wohnen und einen Gewinn steuerlich korrekt verbucht haben wollen. Wer mit kleineren Einsätzen spielt, hat mit dem Freibetrag ohnehin nichts zu tun — bis zu einem Bruttogewinn von CHF 1’071’000 fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an. Wer mit höheren Beträgen unterwegs ist, bekommt einen verlässlichen Ausweis und kann die Steuer über die Steuererklärung zurückholen.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ihren Sitz nennt sie mit Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 226 Mitarbeitende. Auch sie hat eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach BGS und steht unter der Aufsicht der Gespa.

Für die Steuerfrage gilt das gleiche Prinzip wie bei Swisslos: Die Verrechnungssteuer von 35 % fällt nur auf den Teil des Gewinns an, der den kantonal und eidgenössisch festgelegten Freibetrag übersteigt; die Auszahlung wird mit dem Abzug und dem entsprechenden Steuerausweis abgewickelt. Der Unterschied liegt im Einzugsgebiet: Wer in Genf wohnt, kann nur bei Jouez Sport ein Online-Konto eröffnen, wer in Zürich wohnt, nur bei Sporttip. Wer umzieht, muss das Konto beim neuen Veranstalter neu eröffnen — eine Migration von Gewinnen zwischen den beiden Veranstaltern ist nicht vorgesehen.

Jouez Sport ist für Spielende, die in der Romandie wohnen und einen anerkannten Schweizer Auszahlungsweg wollen. In der Mechanik unterscheidet sich Jouez Sport nicht von Sporttip; im Wettprogramm können die Schwerpunkte leicht variieren, weil die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettmärkte von beiden Veranstaltern identisch umgesetzt wird, die Produktauswahl aber durch den Veranstalter selbst erfolgt.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Die übrigen acht Marken — HornetBet, HighFlyBet, Betovo, Pribet, MyStake, WirWetten, Rainbet, ZotaBet — haben nach Art. 4 BGS keine Bewilligung, in der Schweiz Sportwetten anzubieten. Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land sie stammt, hat in der Schweiz keine Wirkung. Diese Anbieter sind nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen, es besteht kein Schweizer Rekursweg, und ihre Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen, die Schweizer Telekomanbieter per DNS-Sperre umsetzen. Die Gespa hat Ende 2025 insgesamt 671 Domains auf dieser Liste geführt.

Diese Marken stehen hier zum Vergleich, weil Schweizer Spielende ihnen im Netz begegnen. Über die Felder, die die Bewilligung betreffen, ist damit alles gesagt. Einsatzlimits, Wettmärkte, Auszahlungswege und Boni legt der Anbieter selbst fest — wer dort spielt, prüft die Bedingungen direkt beim Anbieter, weil Schweizer Schutzmechanismen dort nicht greifen.

Wie Besteuerung und Freibetrag in der Schweiz zusammenspielen

Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz. Was existiert, ist die Verrechnungssteuer von 35 % auf Gewinne aus Grossspielen oberhalb des Freibetrags und die Einkommenssteuer auf den gleichen Gewinnanteil. Dazu kommt ein kantonal sehr unterschiedlicher Freibetrag, der in der Ostschweiz tiefer liegen kann als in der Deutschschweiz. Wer das Prinzip einmal verstanden hat, sieht die Auszahlungsmeldung jedes bewilligten Veranstalters mit anderen Augen.

Was die Verrechnungssteuer von 35 % bedeutet

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer: Sie wird direkt an der Quelle erhoben — beim bewilligten Veranstalter — und beim Bund hinterlegt. Die Spielende kann sie später zurückfordern, indem sie den Gewinn in der Steuererklärung deklariert und einen Rückerstattungsantrag stellt. Der Abzug ersetzt die Einkommenssteuer nicht; er ist eine Vorauszahlung auf eine Steuer, die ohnehin geschuldet wäre.

Die Verrechnungssteuer fällt nur auf den Teil eines Gewinns, der den Freibetrag übersteigt. Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 CHF 200’000 steuerbar — 35 % davon, also CHF 70’000, werden als Verrechnungssteuer abgezogen und mit dem Verrechnungssteuerausweis belegt. Die Rückerstattung läuft über die Steuererklärung und ist kein Automatismus, sondern ein Antrag.

Wer die Verrechnungssteuer zahlt, ohne sie zurückzufordern, verschenkt Geld. Wer sie zurückfordert, ohne den Gewinn zu deklarieren, macht sich strafbar. Der Ausweis, den Swisslos oder Loterie Romande ausstellen, ist das Dokument, das diesen Kreislauf schliesst.

Was der Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 konkret heisst

Der Freibetrag gilt pro Gewinn aus einem Grossspiel, nicht pro Jahr und nicht kumuliert. Ein Gewinn aus einer Sportwette, ein Gewinn aus einer Lotterie, jeder für sich genommen. Wer im Jahr drei Gewinne von CHF 400’000, CHF 500’000 und CHF 600’000 erzielt, hat keinen Freibetrag zu überschreiten — keiner der einzelnen Gewinne liegt über CHF 1’071’000.

Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer beträgt der Freibetrag für Gewinne aus Grossspielen ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000. Im Vorjahr waren es CHF 1’070’400, davor CHF 1’056’600 (2024), CHF 1’038’300 (2023) und CHF 1’000’000 (2019 bis 2022). Der Ausgleich erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Der Mechanismus ist mechanisch, nicht politisch — die Schwelle folgt der Teuerung, sie wird nicht ausgehandelt.

Warum der Freibetrag «je nach Kanton» variiert

Die direkte Bundessteuer ist eidgenössisch einheitlich, die Staats- und Gemeindesteuern sind kantonal. Beide kennen einen Freibetrag für Grossspielgewinne, beide sind unterschiedlich hoch. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist Freibeträge von CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 sowie 1 Mio. aus; für 2023 nennt sie CHF 1’038’300 und 1 Mio. Die Schwelle hängt davon ab, welcher Kanton welche Steuerhoheit ausübt.

Wer in einem Kanton mit tieferem Freibetrag wohnt, kann steuerbar werden, während eine Person mit dem gleichen Gewinn im Nachbarkanton noch unter dem Freibetrag bleibt. Genau hier liegt die Antwort auf die Frage «was bedeutet je nach Kanton»: Der Bund legt eine Schwelle fest, jeder Kanton kann eine andere Schwelle festlegen, und beide Schwellen wirken parallel. Die Verrechnungssteuer richtet sich nach dem Bundesfreibetrag; die Einkommenssteuer richtet sich nach dem kantonalen Freibetrag. Wer unter dem Bundesfreibetrag bleibt, hat keine Verrechnungssteuer zu erwarten; wer über dem Bundesfreibetrag liegt, zahlt 35 % auf den übersteigenden Teil und deklariert den Gewinn, um die Verrechnungssteuer über die Steuererklärung zurückzuholen.

Einsatzabzug bei Grossspielen

Bei der direkten Bundessteuer können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 für die Steuerperiode 2025, abgezogen werden, sofern die Einsätze im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielt wurden. Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug reduziert die steuerbare Basis, nicht den Freibetrag.

Wer einen Gewinn von CHF 1’200’000 verzeichnet und im gleichen Wettbewerb CHF 30’000 Einsatz geleistet hat, kann bei der direkten Bundessteuer 5 % des Gewinns geltend machen — CHF 60’000, gekappt bei CHF 5’300 (2024) bzw. CHF 5’400 (2025). Im Kanton Thurgau sind es pauschal 5 % des steuerbaren Gewinns, höchstens CHF 5’000, ohne Nachweis effektiver Kosten. Diese Beträge werden vom steuerbaren Anteil abgezogen, nicht vom Bruttogewinn.

Was die Auszahlung in der Praxis bedeutet

Die Auszahlung läuft beim bewilligten Veranstalter anders als beim ausländischen Anbieter. Der bewilligte Anbieter führt die Verrechnungssteuer ab und stellt einen Ausweis aus; der ausländische Anbieter führt nichts ab und stellt keinen Ausweis aus. Im ersten Fall weiss die Spielende, was sie deklarieren muss; im zweiten Fall liegt die Deklaration allein bei ihr.

Wie Swisslos den Abzug handhabt

Swisslos zieht die Verrechnungssteuer von 35 % direkt bei der Auszahlung ab, sobald ein einzelner Gewinn den Freibetrag übersteigt. Das gilt für jeden Gewinn einzeln, nicht für die Summe der Gewinne im Jahr. Wer also einen Gewinn von CHF 1’100’000 erzielt, sieht 35 % auf CHF 29’000 abgezogen — also CHF 10’150 — und erhält CHF 1’089’850 ausgezahlt. Den abgezogenen Betrag holt die Spielende über die Steuererklärung zurück, sofern sie den Gewinn deklariert.

Die Auszahlung erfolgt nach den Swisslos-Bedingungen für die Online-Teilnahme (gültig ab 13. Januar 2025) auf das hinterlegte Bankkonto oder Postkonto im eigenen Namen. Anonyme Auszahlungen, Auszahlungen auf Drittkonten oder Auszahlungen in Kryptowährungen sind nach Art. 50 Abs. 2 VGS ausgeschlossen. Wer auf ein Konto einer anderen Person auszahlen lässt, kann die Auszahlung verlieren — das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein operativer Mechanismus.

Wie Loterie Romande den Abzug handhabt

Loterie Romande folgt dem gleichen Prinzip wie Swisslos, weil das BGS die Verrechnungssteuerpflicht für beide Veranstalter identisch regelt. Der Abzug erfolgt an der Quelle, der Ausweis wird ausgestellt, die Rückerstattung läuft über die Steuererklärung. In der Auszahlungspraxis unterscheidet sich Loterie Romande nicht von Swisslos; in der Kontoführung unterscheidet sie sich durch das eigene Vertragsgebiet (FR, GE, JU, NE, VD, VS).

Wer in der Romandie wohnt und ein Konto bei Jouez Sport führt, bekommt den Steuerausweis in der gleichen Form wie ein Sporttip-Konto in der Deutschschweiz. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Bundesfreibetrag für die Verrechnungssteuer und nach dem kantonalen Freibetrag für die Einkommenssteuer; beides gilt unabhängig vom Veranstalter.

Was passiert, wenn ein Anbieter keine Schweizer Bewilligung hat

Die acht ausländischen Anbieter in dieser Übersicht führen keine Verrechnungssteuer ab, weil sie nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Bewilligung haben und daher auch nicht in das System der Sicherungssteuer eingebunden sind. Die Gewinne werden brutto ausgezahlt; die steuerliche Verantwortung liegt vollständig bei der spielenden Person.

Die Thurgauer Steuerpraxis behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Wer in Thurgau wohnt und bei einem ausländischen Anbieter spielt, deklariert jeden Betrag als Einkommen, auch wenn er unter dem Bundesfreibetrag liegt. Andere Kantone handhaben das anders — die ESTV verweist für Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne an die zuständige kantonale Steuerbehörde.

Was eine Beispielwette CHF 100 zur Quote 2.00 zurückbringt

Ein praktisches Beispiel zeigt, was die Mechanik im Alltag bedeutet. Der Einsatz ist CHF 100, die Quote 2.00, der Bruttogewinn CHF 200. Das liegt komfortabel unter dem Bundesfreibetrag von CHF 1’071’000 und unter den meisten kantonalen Freibeträgen. Damit fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an.

Was die spielende Person zurückbekommt, ist CHF 200 brutto. Bei einer Auszahlung über Swisslos oder Loterie Romande wird kein Abzug vorgenommen, weil der Freibetrag nicht überschritten ist. Es gibt keinen Steuerausweis, keine Deklarationspflicht, keine Rückerstattung. Die Auszahlung erfolgt auf das hinterlegte Konto im eigenen Namen; der Vorgang ist administrativ unauffällig.

Wäre der Gewinn CHF 1’200’000 gewesen — bei gleichem Einsatz und höherer Quote —, sähe die Rechnung so aus: 35 % auf CHF 129’000 (übersteigender Teil bei Bundesfreibetrag CHF 1’071’000) ergeben CHF 45’150 Abzug, der Restbetrag CHF 1’154’850 wird ausgezahlt. Die Verrechnungssteuer wird über die Steuererklärung zurückgefordert, sofern der Gewinn deklariert wird.

Das ist die Bandbreite: Ein Gewinn unter dem Freibetrag ist eine vollständige Auszahlung ohne Steuerfolgen; ein Gewinn über dem Freibetrag führt zu einem 35%igen Abzug auf dem übersteigenden Teil, der über die Steuererklärung zurückholbar ist. Daraus ergibt sich die Faustregel: Solange der einzelne Gewinn unter dem Bundesfreibetrag bleibt, ist er auszahlungstechnisch steuerfrei.

Was Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kosten

Die acht ausländischen Anbieter haben keine Schweizer Bewilligung. Sie zahlen keine Schweizer Steuern, sie führen keine Verrechnungssteuer ab, sie sind nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen. Die Spielende trägt die volle Verantwortung für die steuerliche Verbuchnung — und das volle Risiko, weil die Gespa ihre Domains auf die Sperrliste setzen kann.

Was das für die Auszahlung heisst

Die Auszahlung erfolgt nach den Bedingungen des jeweiligen Anbieters, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen. Es gibt keinen Steuerausweis, weil es keine Verrechnungssteuer gibt. Es gibt keine Pflicht zur Auszahlung auf ein Konto im eigenen Namen in der Schweiz — viele dieser Anbieter akzeptieren Kryptowährungen, E-Wallets und ausländische Konten.

Was das für die Steuererklärung heisst: Die Spielende muss den Gewinn selbst deklarieren. Im Kanton Thurgau ist jeder Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel voll steuerbar, unabhängig vom Betrag. In anderen Kantonen gelten andere Regeln — wer nicht sicher ist, fragt die kantonale Steuerverwaltung. Die ESTV verweist für die Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne an die kantonalen Behörden; für die Verrechnungssteuer an die ESTV selbst ([email protected]).

Was das für den Schutz heisst

Keine Schweizer Bewilligung heisst: kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Rekursweg bei Streit. Die Gespa kann die Domain auf die Sperrliste setzen, was den Zugang aus der Schweiz erschwert; sie ersetzt aber keine faire Spielregel und keine Auszahlungsgarantie.

Die Spielsuchtabstätter von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3’863’790). Dieser Beitrag fliesst in die Prävention; er finanziert das Schutzsystem, das die bewilligten Anbieter tragen. Ausländische Anbieter tragen nichts zu diesem System bei, und Schweizer Spielende haben dort keinen Zugang zu Sperren, Limits oder Beratung in der Form, wie sie die Gespa vorsieht.

Welche Spielende dennoch dort spielen

Es gibt Spielende, die aus Gewohn-oder Bequemlichkeit bei einem ausländischen Anbieter spielen, weil das Wettprogramm dort breiter ist oder die Quote höher liegt. Sie akzeptieren die fehlende Schweizer Aufsicherung und die steuerliche Mehrarbeit. Wer das tut, sollte die kantonale Steuerpraxis kennen und den Gewinn selbst deklarieren — eine Auszahlung über einen Schweizer Veranstalter nimmt einem diese Pflicht nicht ab, weil die Verrechnungssteuer nur ein Vorschuss ist und die Einkommenssteuer parallel läuft.

Spielerschutz und Limits

Spielerschutz und Steuerfragen sind zwei Paar Schuhe. Wer den Freibetrag nicht überschreitet, zahlt keine Steuer; das heisst nicht, dass das Wetten automatisch im grünen Bereich ist. Die Verlustlimiten, Pausen und Sperren gelten unabhängig vom Gewinn.

Ein leerer Sessel steht an einem Fenster mit Blick auf einen ruhigen See und schneebedeckte Berge im Morgenlicht.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3'863'790).

Wie das Limitensystem bei Swisslos funktioniert

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort; eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Die Limite ist eine Schutzmassnahme, keine Werbeibeschränkung. Wer mit dem Spielen aufhören will, kann das Limit auf null setzen — was faktisch das Ende der Sporttip-Teilnahme bedeutet, bis die Limite nach 72 Stunden wieder erhöht wird. Die Mechanik ist so gestaltet, dass eine Senkung sofort wirkt (Schutz) und eine Erhöhung eine Bedenkzeit hat (Schutz vor impulsivem Hochsetzen).

Wie das Spielsperrensystem funktioniert

Swisslos lässt den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Aufhebung einer Sperre ist erst nach Ablauf der Frist möglich; bei einer unbefristeten Sperre ist eine Fachstelle einzubeziehen.

Wer sich selbst sperrt, kann nicht mehr spielen, auch nicht nach einer Auszahlung. Das System funktioniert nur, wenn die Sperre eingehalten wird; technisch ist sie robust, weil die Veranstalter den Zugang zum Spielerkonto sperren und die Sperre im Register hinterlegt ist. Wer die Sperre umgehen will, müsste sich bei einem anderen Anbieter anmelden — was bei einem bewilligten Anbieter mit Wohnsitzprüfung nicht möglich ist und bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Schutzmechanismus auch nicht hilft.

Einsatzlimits bei Sporttip

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Limits sind operative Schutzmassnahmen, keine steuerlichen Mechanismen.

Die Limits sind unabhängig von der Frage, ob ein Gewinn steuerbar ist. Wer innerhalb der Limits spielt, kann trotzdem den Freibetrag überschreiten, wenn die Quote hoch genug ist. Ein Systemwette-Schein mit zehn Auswahlen zur Quote 3.00 hat eine Endquote von etwa 59’000; ein Einsatz von CHF 1’000 darauf brächte CHF 59’000 — immer noch unter dem Freibetrag. Wer die Endquote durch höhere Auswahlen oder höhere Quoten treibt, kann den Freibetrag mit einem einzigen Schnitt überschreiten.

Werbung, Boni und das, was die Gespa verbietet

Werbung für Glücksspiele in der Schweiz darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen abzielen. Werbung für nicht in der Schweiz bewilligtes Glücksspiel ist verboten und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Das gilt für ausländische Anbieter genauso wie für Schweizer Werbepartner.

Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa. 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen an Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Die Bonusbeträge und Bedingungen stammen nur von den Bedingungen des jeweiligen Anbieters — wer einen Bonus beansprucht, liest die Bedingungen.

Für die Frage, was ein Gewinn kostet, ist die Werbung irrelevant. Sie kann den Gewinn nicht erhöhen und die Steuer nicht senken. Sie kann den Eindruck erwecken, dass ein Gewinn «sicher» ist — was er nie ist —, und sie kann den Eindruck erwecken, dass ein Bonus «gratis» ist — was er nach Abzug der Umsatzbedingungen selten ist. Beides ändert nichts an der Auszahlung.

Häufige Fragen zum Thema Wettsteuer Schweiz

Ab welchem Betrag sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerpflichtig?

Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer gilt ab dem 1. Januar 2026 ein Freibetrag von CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn aus einem Grossspiel. Liegt der Bruttogewinn darunter, fällt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer an. Liegt er darüber, ist nur der übersteigende Teil steuerbar, und der bewilligte Veranstalter zieht 35 % Verrechnungssteuer direkt ab. Für die Staats- und Gemeindesteuern gilt ein kantonal festgelegter Freibetrag, der je nach Kanton tiefer oder höher liegen kann. Wer in Thurgau wohnt, kann schon bei einem niedrigeren Gewinn steuerbar werden als jemand in einem Kanton mit höherem Freibetrag. Die ESTV nennt die Schwellen pro Steuerperiode; wer den aktuellen Stand für seinen Kanton braucht, fragt die kantonale Steuerverwaltung.

Was bedeutet die Verrechnungssteuer von 35 %, und wann zieht Swisslos sie ab?

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, die direkt an der Quelle erhoben wird. Swisslos zieht sie ab, sobald ein einzelner Gewinn den Freibetrag übersteigt, und stellt einen Verrechnungssteuerausweis über den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil aus. Beispiel: Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 verrechnungssteuerpflichtig; 35 % davon, also CHF 17’500, werden abgezogen. Die Verrechnungssteuer wird über die Steuererklärung zurückgefordert, indem der Gewinn deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Sie lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern muss zurückverlangt werden. Wer den Gewinn nicht deklariert, verschenkt die Rückerstattung.

Wird auf den Wetteinsatz in der Schweiz eine Wettsteuer erhoben?

Nein. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz. Weder bei Sporttip noch bei Jouez Sport wird auf den Einsetzersatz eine separate Steuer erhoben; der Einsatz fliesst vollständig in die Wette ein. Die einzige Steuer, die auf den Gewinn erhoben wird, ist die Verrechnungssteuer von 35 % auf den Teil über dem Freibetrag. Wer aus Deutschland, Österreich oder anderen Ländern kommt, die eine Wettsteuer kennen, findet hier ein anderes Modell: Die Steuerlast liegt auf der Gewinnseite, nicht auf der Einsatzseite, und nur oberhalb einer Schwelle, die für die meisten Spielende unerreichbar ist.

Wie werden Gewinne von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung besteuert?

Ausländische Anbieter führen in der Schweiz keine Verrechnungssteuer ab, weil sie keine Schweizer Bewilligung haben. Die Gewinne werden brutto ausgezahlt; die steuerliche Verantwortung liegt vollständig bei der spielenden Person. Nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag voll als Einkommen steuerbar; andere Kantone handhaben das ähnlich, die genauen Regeln variieren. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, deklariert die Gewinne selbst in der Steuererklärung. Es gibt keinen Steuerausweis, weil es keine Verrechnungssteuer gibt; die Einkommenssteuer fällt direkt an, sobald der Gewinn steuerbar ist. Für Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne verweist die ESTV an die kantonale Steuerverwaltung; für die Verrechnungssteuer an [email protected].

Welcher Teil eines Gewinns ist steuerbar, wenn er den Freibetrag übersteigt?

Nur der Teil des einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt, ist steuerbar. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Bundesfreibetrag von CHF 1’071’000 sind CHF 129’000 steuerbar; bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 (Beispiel aus den Swisslos-Bedingungen) sind CHF 50’000 steuerbar. Der Freibetrag gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr und nicht kumuliert. Wer mehrere Gewinne unter dem Freibetrag hat, ist insgesamt steuerfrei; ein einziger Gewinn über dem Freibetrag löst die Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil aus. Der Einsatzabzug reduziert die steuerbare Basis: Bei der direkten Bundessteuer können Einsätze bis 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 (2025), abgezogen werden; im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000.

Warum ändert sich der Steuerfreibetrag von Jahr zu Jahr, und welche Einsätze lassen sich abziehen?

Der Freibetrag wird jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode angepasst, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression. Der Freibetrag betrug CHF 1’000’000 von 2019 bis 2022, stieg auf CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024), CHF 1’070’400 (2025) und beträgt CHF 1’071’000 für Gewinne ab dem 1. Januar 2026. Diese Anpassung ist mechanisch, nicht politisch. Bei der direkten Bundessteuer können Einsätze bis 5 % des Gewinns abgezogen werden, höchstens CHF 5’300 (2024) bzw. CHF 5’400 (2025), sofern die Einsätze im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielt wurden. Bei den Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Thurgau sind es pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Die Einsatzabzug reduziert die steuerbare Basis, nicht den Freibetrag.

Inhalt erstellt vom Team «rasentenniswetten»