Gratis-Startguthaben bei Schweizer Sportwetten: Was es wirklich kostet

Updated Oktober 2026
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Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund

Stand: Oktober 19, 2026 · geprüft gegen die Bewilligungsregister der Gespa sowie die Spielregeln von Swisslos und Loterie Romande

Wer in der Schweiz nach «Sportwetten mit Gratis-Startguthaben» sucht, stösst rasch auf eine Eigenheit des Marktes: Gratis-Guthaben ohne eigene Einzahlung ist hierzulande rar, an eine Bewilligung gebunden und an Bedingungen, die seinen Gegenwert deutlich schmälern. Die zwei einzigen Veranstalter, die in der Schweiz überhaupt Sportwetten anbieten dürfen – Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport – vergeben solches Guthaben nur zurückhaltend, oft im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen, und schliessen eine Auszahlung des Aktionsguthabens fast immer aus. Was als «gratis» beworben wird, ist im Kern ein Werbeinstrument der beiden bewilligten Anbieter; ein Dauerzustand wie auf ausländischen Vergleichsportalen ist es nicht.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Die Ausgangslage erklärt, warum dieser Text anders aufgebaut ist als ein gewöhnlicher Wettanbieter-Vergleich. Statt einer langen Liste Bonus-Programme stehen zwei Grundfragen im Zentrum: Was kostet ein Gratis-Startguthaben den Lesenden, gemessen an Auszahlungsbedingungen, Fristen und Marktmargen? Und wer bekommt überhaupt etwas – und unter welchen Regeln? Wer nur die «zehn besten Bookies» sucht, wird auf dem Schweizer Markt ohnehin nicht fündig: die Auswahl ist per Gesetz auf zwei Organisatoren beschränkt. Wer ein Startguthaben will, hat darum vor allem eine Aufgabe: zu prüfen, ob die eigenen Daten zu einem laufenden Aktionszeitraum passen und ob die Spielregeln zur eigenen Disziplin passen.

Dieser Leitfaden ordnet zuerst ein, was «Startguthaben» in der Schweizer Landschaft überhaupt bedeutet. Dann folgen die rechtlichen Voraussetzungen – Bewilligung, Aufsicht, Werbeverbot für ausländische Angebote –, die Spielerschutz-Mechanismen mit den Verlustlimiten und der Spielsperre, das tatsächliche Angebot an Aktionen mit Gratisspielguthaben und schliesslich eine Gegenüberstellung der beiden bewilligten Veranstalter. Dazwischen liegt die Mathematik eines Gratisspielguthabens, weil sich dessen Wert nur über die Sperre der Auszahlung und die Marge des Marktes errechnet, auf dem es eingesetzt wird.

Einordnung: Was Gratis-Startguthaben in der Schweiz bedeutet

Ein Startguthaben ist im Geldspielgesetz (BGS) ausdrücklich erwähnt: Gratisspielguthaben darf nur mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde Gespa vergeben werden. Im Jahr 2025 erteilte die Gespa 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos – das ist die Grössenordnung, in der sich «gratis»-Aktionen in der Schweiz bewegen. Jede Vergabe folgt damit einer regulatorischen Vorprüfung, nicht einem freien Marketingentscheid des Veranstalters.

Der entscheidende Punkt ist die Auszahlungsregel. Aktionsguthaben, das im Rahmen einer Promotion auf das Spielerkonto fliesst, lässt sich nach den Spielregeln beider Veranstalter nicht auszahlen. Es kann nur eingesetzt werden, Gewinne daraus sind aber – je nach Aktion und Wettart – wiederum als reguläres Guthaben verfügbar oder an weitere Bedingungen geknüpft. Wer CHF 10 Promotionsguthaben erhält, hat damit nicht CHF 10 auf dem Bankkonto verdient, sondern einen Wetteinsatz von CHF 10, dessen Gewinn sich nach Quote und Marktmarge berechnet. Der Werbeeffekt eines «CHF 10 Startguthabens» überzeichnet damit regelmässig seinen finanziellen Wert.

Der zweite Punkt ist der Anwendungsbereich. Die Schweizer Bewilligung deckt nur die Kantone ab, in denen der jeweilige Veranstalter tätig sein darf. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone sowie Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone. Wer in einem Kanton wohnt, der nicht zum eigenen Vertragsgebiet gehört, kann kein Online-Konto beim «anderen» Veranstalter eröffnen. Die nationale Auswahl ist also nicht nur per Gesetz auf zwei beschränkt, sondern territorial: pro Person stehen nur die Wetten des Veranstalters offen, der im Wohnkanton bewilligt ist. Beide zusammen ergeben die Gesamtschweiz plus Tessin und das Fürstentum Liechtenstein, aber keine überschneidende Auswahl.

Drittens: Bonuscode-Heftchen, Affiliate-«Boni» und Treueprogramme, wie sie internationale Buchmacher pflegen, sind in der Schweiz durch das Verbot aggressiver Werbung (Art. 74 BGS) und das Verbot der Kreditierung an Spielerinnen und Spieler (Art. 75 Abs. 1 BGS) deutlich eingeschränkt. Das, was auf Wettportalen als «Wettanbieter mit Startguthaben» beworben wird, hat hier keine Entsprechung – nicht, weil die Schweizer Anbieter knausrig wären, sondern weil das Aufsichtsrecht Werbung und Kredite eng führt. Ausländische Anbieter füllen diese Lücke im Netz – allerdings ohne Schweizer Bewilligung und ohne den Schutzmechanismus der Spielsperre.

Grundlagen des Gratisspielguthabens bei Swisslos und Loterie Romande

Beide Veranstalter unterscheiden klar zwischen drei Guthabenstypen: eingezahltes Spielguthaben, gewonnenes Spielguthaben aus Wetten und Gratisspielguthaben aus einer Aktion. Eingezahltes und gewonnenes Guthaben lässt sich unter Einhaltung der Fristen auszahlen – bei Swisslos ist die erste und zweite Auszahlung innert 365 Tagen kostenlos, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % erhoben werden. Gratisspielguthaben aus einer Promotion ist explizit von der Auszahlung ausgenommen. Wer sich also einen Aktions-Code sichert, gewinnt einen Wetteinsatz, kein Auszahlungsversprechen. Auf dem Spielerkonto erscheinen eingezahltes und Aktionsguthaben getrennt; im Wettschein wird Aktionsguthaben zuerst verwendet, sobald es verfällt, wird das eingezahlte Guthaben eingesetzt.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Die Logik der Auszahlung folgt einem zweistufigen Schwellenwert: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden dem Spielerkonto direkt gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das hinterlegte Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen. Das gilt bei Swisslos, und bei der Loterie Romande nach vergleichbarer Schwelle. Wer mit CHF 10 Aktionsguthaben eine Einzelwette zu Quote 3.00 spielt und gewinnt, sieht die CHF 30 als reguläres Spielguthaben auf dem Wallet – auszahlbar erst, wenn die eigenen Bedingungen erfüllt sind. Wer mit demselben Einsatz eine Quote 25.00 trifft und damit die CHF 250 weit über der Schwelle liegt, bekommt sie auf das Bankkonto überwiesen. Der Mechanismus klingt einfach, ist aber an die Identitätsprüfung des Kontos gebunden: ohne verifiziertes Bankkonto kein Weg zur Auszahlung.

Was Gratisspielguthaben tatsächlich wert ist, hängt am Markt, auf dem es eingesetzt wird. Auf einem Markt mit 5 % Marge und einer ausgeglichenen Quote von 1.90/1.90 verliert ein Spieler im Schnitt 5 Rappen pro Franken Einsatz. Ein zehn-Franken-Aktionsguthaben kostet den Spieler im Erwartungswert also rund 50 Rappen an Marge, bevor der Wetteinsatz überhaupt entschieden ist. Dieser Satz – die Marge – ist die einzige Konstante, die den Wert eines Gratiseinsatzes objektiv beziffert, alles andere ist Werbung. Wer nachrechnet, sieht, warum «gratis» im Schnitt nicht umsonst heisst.

Rechtslage: Bewilligung, Aufsicht und das Verbot ausländischer Angebote

Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS; SR 935.51), in Kraft seit dem 1. Januar 2019. Sie werden von der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern) beaufsichtigt, nicht von der ESBK, die nur für Spielbanken zuständig ist. Die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) bildet die Grundlage für die Aufsicht. Eine Bewilligung braucht einen Veranstalter und pro Spiel eine eigene Spielbewilligung (Art. 21–25 BGS); die Geltung erstreckt sich «nur in der Schweiz» (Art. 4 BGS). Das heisst: Eine ausländische Lizenz – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – hat in der Schweiz keine Kraft.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit Sitz in Basel, das sein Sportwettangebot unter dem Namen Sporttip führt, und die Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) mit Sitz in Lausanne, die ihr Angebot Jouez Sport nennt. Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone sowie das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis. Eine Online-Registrierung ist nur mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet des jeweiligen Veranstalters möglich.

Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden (Art. 131 BGS). Wer in der Schweiz einen ausländischen Buchmacher bewirbt, macht sich strafbar. Die Gespa publiziert eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Internetanbieter per DNS-Sperre blockieren; Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains. Die Sperrung wirkt nicht absolut – neue Domains tauchen innert Stunden auf, ein Phänomen, das die Gespa als Domain-Hopping bezeichnet und für Anbieter wie Interwetten, Bet-at-Home und bet365 dokumentiert hat. Wer eine gesperrte Seite dennoch erreicht, bewegt sich ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens.

Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Die Spielerin und der Spieler werden nach bundesgerichtlicher Praxis nicht aktiv bestraft, aber im Strafverfahren gegen den Anbieter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden, und es fehlt jeder Schutz durch das Schweizer Ausschlussregister. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat im Streitfall keine Schweizer Anlaufstelle; sein Geld liegt im Ausland, sein Schutzmechanismus greift nicht.

Was darf in der Schweiz gewettet werden? Die Gespa führt eine geschlossene Liste bewilligter Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen (Fassung vom 10.09.2026). Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind ausgeschlossen, ebenso Wetten auf Trainingsläufe, Qualifikationsrunden (ausser sie sind ausdrücklich aufgeführt), Frauenwettbewerbe (ausser sie sind ausdrücklich aufgeführt) und Ranglistenwetten (ausser sie entscheiden über die Qualifikation zu einem internationalen Wettbewerb oder das Podest). Eckball- und Kartenmärkte sowie ein E-Sport-Bereich fehlen auf der Liste. Live-Wetten sind erlaubt, vor Spielbeginn und live, soweit der Veranstalter eine entsprechende Bewilligung hält. Das BGS kennt keine grundsätzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte.

Werbung und Angebote: was die Aufsicht erlaubt und was nicht

Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen zielen (Art. 74 BGS). Für bewilligte Veranstalter gilt das generell. Für Aktionen mit Gratisspielguthaben gilt zusätzlich, dass jede Vergabe einer vorgängigen Zustimmung der Gespa bedarf (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsichtsbehörde prüft damit im Voraus, ob eine Aktion die Vorgaben des Spielerschutzes erfüllt – insbesondere die Frage, ob ein Aktionsguthaben in einen Anreiz zur Mehrspielerei kippt. Wer ein Aktionsguthaben annimmt, hat darum eine Werbeaktion angenommen, die eine Aufsicht vorgängig genehmigt hat; das ist regulatorisch ein Unterschied zu einem «Bonus», wie ihn internationale Buchmacher mit eigener Lizenz in Malta oder Curaçao vergeben.

Die Auszahlungsregel ist die zweite regulatorische Schraube. Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS); anonyme Auszahlungen oder Kryptowährungs-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wetten nicht. Kreditierung an Spielerinnen und Spieler ist ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 BGS). Die bewilligten Veranstalter dürfen damit kein «Spielguthaben auf Pump» vergeben. Was sie vergeben dürfen, ist Gratisspielguthaben, das wie im Abschnitt zu Werbung und Angeboten beschrieben zwingend vorgängig von der Gespa bewilligt wird.

Steuerlich aufrecht — und das ist der dritte Punkt — sind Gewinne aus bewilligten Grossspielen bis zum kantonalen Steuerfreibetrag einkommensteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, der kantonale Schwellenwert ist je nach Kanton unterschiedlich und deutlich tiefer. Über dem Freibetrag behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden können. Die allermeisten Spielenden bleiben mit ihren Gewinnen weit unter dem Freibetrag und haben weder Einkommensteuer noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn zu entrichten. Gewinne aus ausländischen Grossspielen werden je nach Kanton als voll steuerbares Einkommen behandelt, unabhängig von der Höhe – die Steuerpraxis des Kantons Thurgau etwa behandelt sie vollständig als steuerbares Einkommen. Kein Schweizer Wettangebot kennt eine Wettsteuer auf den Einsatz; eine solche ist auf keiner der beiden bewilligten Plattformen zu finden.

Spielerschutz: Verlustlimiten, Spielsperre und Disziplin vor der ersten Wette

Vor der ersten Sporttip-Wette setzen Spielende eigene Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Die Obergrenze für die 30-Tage-Limite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – die BGS-Frist würde eigentlich 24 Stunden genügen lassen, die Swisslos-Bedingungen verschärfen sie auf das Dreifache. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage setzen. Das ist die wichtigste Disziplin, die vor jeder Aktion mit Gratisspielguthaben steht: Wer ein Aktionsguthaben nutzt, hat es in einen Markt investiert, dessen Marge seinem Geldwert entgegensteht. Die Verlustlimite begrenzt den realen Schaden, den ein schlechter Marktbescheid anrichtet.

Wer sich vom Spielen ausschliessen will, kann den Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das Register wird von der Gespa geführt; gesperrte Personen tauchen auf keinem Schweizer Online-Wettkonto auf, auch nicht bei der Loterie Romande. Eine selbst gewählte Spielsperre kann frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS); eine Fachstelle ist einzubeziehen (Art. 81 BGS). Der Schutzmechanismus ist also nicht Selbstbedienung: Wer sich sperrt, wird nicht ohne weiteres wieder freigeschaltet.

Die Gespa hat 2025 an Verkaufsstellen getestet, wie gut der Jugendschutz funktioniert: Bei 47,5 % von 200 Testfällen wurde an Minderjährige eine Sportwette verkauft. Diese Zahl steht im offiziellen Aufsichtsbericht und sollte niemanden dazu verleiten, den Verkaufsschutz als streng darzustellen. Online ist die Lage einfacher, weil eine Registrierung die Identitätsprüfung verlangt: Mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, einmalige Registrierung pro Person. Die Daten werden aus einem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Damit ist das Online-Konto an die reale Identität gekoppelt; ein zweites Konto unter Klarnamen ist nicht möglich, ein anonymer Account auf einer bewilligten Plattform nicht.

Eine Selbstsperre auf Zeit ist nicht das einzige Instrument. Eine freiwillige Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS); bei Swisslos heisst das die produktbezogene Sperre, wie sie oben beschrieben ist. Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat nach Art. 45 BGS keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne – wer also unter einer Spielsperre wettet, verliert sowohl Einsatz als auch Gewinn, unabhängig vom Ausgang der Wette. Das ist die regulatorische Konsequenz einer bestehenden Sperre. Wer aus einer Spielsperre zurückkommt, sollte die Verlustlimiten neu kalibrieren, bevor sie an einem Aktionsguthaben teilnehmen.

Wettkampfteilnahme als Spielerin oder Spieler

Wer als Wettkämpferin oder Wettkämpfer an einem Sportereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten – das gilt bei Sporttip und ist in den Spielregeln explizit verankert. Die Regel betrifft Amateursportlerinnen und -sportler genauso wie Profiligen, in denen Spielerinnen und Spieler regelmässig an einem konkreten Match beteiligt sind. Der Schutz zielt auf Wettbetrug und Interessenkonflikte; eine Verstossmeldung führt zur Annullierung der Wette und allenfalls zu einer Sperre.

Aktionsguthaben, Boni und Gratisspielguthaben: Was es wirklich gibt

Die zwei bewilligten Veranstalter vergeben Gratisspielguthaben fast ausschliesslich im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen und anlassbezogen. Dauerhafte «Neukundenboni» mit Bonus-Codes, wie sie internationale Buchmacher üblicherweise anbieten, existieren in der Schweiz nicht. Wer von «Wettanbieter mit Startguthaben» liest, sucht etwas, das die Schweizer Bewilligungsstruktur so nicht vorsieht. Was es gibt, sind drei klar trennbare Formen.

Die erste Form ist das Aktionsguthaben aus einer kurzfristigen Kampagne. Ein Beispiel: Die Loterie Romande führte vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» an 7 Aktionstagen durch. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück waren verfügbar, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Das ist die konkrete Form eines «Startguthabens» in der Schweiz: ein befristeter, anlassbezogener, nicht auszahlbarer Wetteinsatz, dessen Wert sich an der Marge des Marktes misst, auf dem er eingesetzt wird.

Die zweite Form ist die anlassbezogene Quoten- oder Profitboosts-Aktion. Sporttip bietet einen Kombiboost für Online-Wetten (Prematch, Live und Systemwetten), der mindestens vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 verlangt und den Nettogewinn um 5 % (4 Voraussagen), 20 % (7), 40 % (10) oder 100 % (15) erhöht. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert; ein Cash-Out lässt den Boost verfallen. Das ist kein Startguthaben, aber eine verwandte Form: ein zusätzlicher Wert, der vom Veranstalter auf eine reguläre Wette draufgelegt wird und der bei Sporttip klar an die Spielregeln Version 4.2 gebunden ist. Quoten- und Profitboosts sind pro Wettenden nur einmal nutzbar.

Die dritte Form sind reine Werbeaktionen ausserhalb der klassischen Wette – etwa Verlosungen unter Wettenden, die unabhängig vom Wettausgang einen Mehrwert versprechen. Solche Aktionen brauchen ebenfalls die Zustimmung der Gespa, sind aber keine Startguthaben im engeren Sinn. Werbung für «CHF 10 Gratisspielguthaben bei der Anmeldung» ist mit dem Schweizer Aufsichtsrecht kaum vereinbar, weil das BGS eine Bonusspirale verhindern will, in der ein Anbieter einander mit immer höheren Aktionsguthaben überbietet.

Die wichtigste Bedingung, die jedes Gratisspielguthaben mit sich bringt, ist die Auszahlungssperre. Aktionsguthaben wird nach den Spielregeln beider Veranstalter nicht ausbezahlt, sondern ausschliesslich als Wetteinsatz verwendet. Gewinne aus einem Aktionsguthaben sind dagegen reguläres Spielguthaben, das nach den allgemeinen Regeln ausgezahlt werden kann. Bei Swisslos etwa: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Spielerkonto gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das hinterlegte Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen, innert 3 Arbeitstagen. Das ist die Auszahlung der Gewinne, nicht des Aktionsguthabens selbst.

Rechenbeispiel: Was ein CHF 10 Gratisspielguthaben wert ist

Der Wert eines Gratisspielguthabens lässt sich am konkreten Markt nachrechnen. Annahme: ein Zweiwege-Markt mit ausgeglichenen Quoten 1.90 / 1.90. Die Auszahlungsquote eines solchen Marktes beträgt 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 1 ÷ (0.5263 + 0.5263) = 1 ÷ 1.0526 = 0.9500, also 95.00 %. Die Marge des Marktes liegt damit bei 5.00 %, das heisst: pro eingesetztem Franken verliert die Spielerin oder der Spieler im statistischen Mittel 5 Rappen. Ein CHF 10 Aktionsguthaben kostet im Erwartungswert damit 0.95 Franken, bevor die Wette entschieden ist.

Anders gerechnet: Wer mit dem Aktionsguthaben eine Wette zu Quote 1.90 platziert und gewinnt, erhält CHF 19 als reguläres Spielguthaben, davon sind CHF 10 das zurückgewonnene Aktionsguthaben (nicht auszahlbar). Der verbleibende CHF 9 ist der Gewinn – und dieser unterliegt der Marge des Marktes bei der Gegenwette. Über alle möglichen Ausgänge gerechnet ergibt sich der Erwartungswert von CHF 9.50 bei Gewinn und CHF 0 bei Verlust, im Mittel also CHF 4.75 pro Wette – oder, nach Abzug der Marge von 5 %, genau das, was die Rechnung über die Auszahlungsquote ergibt: 10 × 0,95 = 9.50 Franken.

Wird das Aktionsguthaben auf einem ungünstigeren Markt eingesetzt – etwa einer Einzelwette mit Quote 5.00 auf einen klaren Aussenseiter –, steigt der mögliche Gewinn (CHF 50), aber die Marge bleibt dieselbe (5 %), und der Erwartungswert liegt weiterhin bei 95 % des Einsatzes. Ein höheres Risiko verändert die Marge nicht, nur die Streuung der Ausgänge. Wer das Aktionsguthaben in einem Markt mit höherer Marge einsetzt – etwa einem exotischen Spezialmarkt mit 8 % Marge – verliert 80 Rappen pro Franken Einsatz statt 5, und der Erwartungswert sinkt entsprechend auf CHF 9.20.

Die zentrale Aussage dieser Rechnung: Der Wert eines Aktionsguthabens ist an die Marge des Marktes gebunden, auf dem es eingesetzt wird. Eine Aktion «CHF 10 gratis» ist nicht 10 Franken wert, sondern 10 × Auszahlungsquote = zwischen CHF 9.20 und CHF 9.50 im statistischen Mittel. Wer den Gegenwert maximieren will, spielt das Aktionsguthaben auf dem Markt mit der niedrigsten Marge – in der Regel die grossen Hauptmärkte (1X2, Asiatisches Handicap) und nicht die exotischen Spezialmärkte. Wer den möglichen Gewinn maximieren will, spielt es auf hohen Quoten – aber zu höherer Streuung und gleichem Erwartungswert.

Die zweite Einschränkung verschärft die Rechnung: Aktionsguthaben ist nicht auszahlbar, das heisst, der Wert ist auf das Wetten bei ein und demselben Veranstalter beschränkt. Wer das Aktionsguthaben mit einer Quote 1.20 auf einen klaren Favoriten spielt und gewinnt, hat nach 30 Tagen Frist CHF 12 auf dem Spielerkonto – und davon sind CHF 10 nicht auszahlbar. Der auszahlbare Gewinn beträgt CHF 2, multipliziert mit der Auszahlungsquote und der Wahrscheinlichkeit, dass die Wette überhaupt durchläuft. In anderen Worten: Der Erwartungswert eines Aktionsguthabens ist real, aber der auszahlbare Erwartungswert ist es nicht.

Das Mindestalter, die Registrierung und die Pflicht zur Verlustlimite

Wer bei Swisslos online mitmachen will, muss mindestens 18 Jahre alt sein und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet haben – das sind die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommt kein Online-Konto – und wer die Voraussetzungen erfüllt, muss vor der ersten Wette Verlustlimiten setzen, die als eigener Akt der Disziplin verlangt werden.

Die Loterie Romande setzt vergleichbare Voraussetzungen: Online-Registrierung, Wohnsitz in einem der sechs Westschweizer Kantone, volljährig, keine Spielsperre, einmalige Registrierung pro Person. Die Einzahlungslimite liegt bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben ist auf höchstens CHF 10’000 begrenzt. Auch hier gilt: Wer diese Limits setzt, schützt sich nicht vor Verlust, aber er definiert einen klaren Rahmen, in dem ein Aktionsguthaben eingesetzt werden kann.

Die zwei Veranstalter im Vergleich: Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport

Beide Anbieter erfüllen dieselben regulatorischen Voraussetzungen, sind aber organisatorisch und im Detail unterschiedlich aufgestellt. Wer ein Startguthaben sucht, muss zuerst prüfen, welcher Veranstalter für den eigenen Wohnsitz zuständig ist – ein Konto beim «falschen» Veranstalter ist nicht eröffnungsfähig. Wer diese Prüfung steht, vergleicht die Spielregeln und das Angebot. Der Vergleich der beiden Veranstalter fasst die für das Thema relevanten Punkte zusammen.

Anbieter Swiss-Bewilligung Veranstalter / Produkt
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51); Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Sitz Basel); Produkt Sporttip
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, SR 935.51); Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande; Produkt Jouez Sport

Die Bewilligung ist in beiden Fällen dieselbe: Veranstalter- und Spielbewilligung unter dem Geldspielgesetz, Aufsicht durch die Gespa. Der Unterschied liegt in der Trägerschaft und im Produktenamen. Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Loterie Romande eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lausanne. Beide bedienen je eigene Kantone und sind über ihre Verkaufsstellen sowie Online-Konten erreichbar.

Swisslos Sporttip – das grössere Vertragsgebiet, das aktivere Sportwettangebot

Swisslos ist für die Deutschschweizer Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH), das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein zuständig – das ist das mit Abstand grössere Vertragsgebiet nach Einwohnerzahl. Das Sportwettangebot läuft unter dem Produktnamen Sporttip und ist online wie an Verkaufsstellen verfügbar. Die Spielregeln Version 4.2 (Stand 14. Oktober 2026) regeln die Wetten im Detail. Für die Frage nach Startguthaben sind drei Punkte relevant: die Auszahlungslogik, die Aktionspraxis und die Einsätze.

Die Auszahlungslogik folgt dem bereits beschriebenen Schwellenwert: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das hinterlegte Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto überwiesen, innert 3 Arbeitstagen. Die Auszahlung von Spielguthaben ist innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden. Überweisungen erfolgen innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Wer regelmässig auszahlt, sollte diese Kommission im Auge behalten, weil sie die effektive Auszahlung schmälert.

Die Einsätze bewegen sich bei Sporttip in einem klar definierten Rahmen: Mindestens CHF 1, höchstens CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette, höchstens CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Wer mit dem Kombiboost spielt, braucht mindestens vier Voraussagen mit einer Mindestquote von 1.50 – das ist die Voraussetzung dafür, dass der Boost den Nettogewinn überhaupt erhöht.

Wer Sporttip nutzt, hat damit drei Aktionshebel zur Auswahl: Aktionsguthaben aus Gespa-bewilligten Aktionen, der Kombiboost auf Mehrfachvorhersagen und Quoten- oder Profitboosts für Prematch-Einzelwetten. Keiner dieser Hebel ersetzt eine durchdachte Auswahl der Wetten; alle drei sind reguliert und zeitlich oder mengenmässig begrenzt. Der Profitboost auf eine Prematch-Einzelwette ist pro Wettenden nur einmal nutzbar – wer ihn mehrfach nutzen will, hat Pech.

Die Verlustlimiten bei Sporttip sind oben beschrieben: 1, 7 und 30 Tage, mit einer Obergrenze von CHF 9’999 im 30-Tages-Zeitraum, Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden. Eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage ergänzt das Disziplin-Instrument. Wer Sporttip nutzt, sollte diese Limiten vor der ersten Aktion setzen und nicht erst, wenn das Aktionsguthaben auf dem Konto liegt.

Loterie Romande Jouez Sport – das kleinere Vertragsgebiet, ein anderes Aktionstempo

Die Loterie Romande ist für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura zuständig. Sitz in Lausanne, mit einer Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweize und 221 Mitarbeitenden (Stand 2025). Das Sportwettangebot läuft unter dem Namen Jouez Sport und ist online wie an Verkaufsstellen verfügbar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Spiele sind in der 24. Ausgabe (Juni 2023) festgehalten, was ihre Stabilität unterstreicht.

Die Auszahlungslogik folgt dem Schwellenwert, den die Loterie Romande aus den Spielregeln ableitet: Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch hier ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage beschränkt, das Wallet-Guthaben ist auf höchstens CHF 10’000 limitiert. Diese Limits sind enger als die Verlustlimiten der Sporttip-Regelung, weil sie das Wallet selbst betreffen und nicht nur die Verlustsumme.

Die Aktionspraxis der Loterie Romande ist im Fall «JouezSport – Patinoires et Stades» dokumentiert: Eine Aktion mit CHF 10 Spielguthaben pro Code, 7’000 Stück insgesamt, 7 Aktionstage zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026, Gültigkeit 30 Tage, nicht auszahlbar. Wer ein solches Aktionsguthaben nutzt, muss es innert 30 Tagen einsetzen, sonst verfällt es; das Guthaben verfällt zudem, wenn es nicht auf einem verifizierten Konto liegt, und der Code muss innert 7 Tagen nach Erhalt eingelöst werden. Solche befristeten Aktionen sind die Regel, nicht die Ausnahme.

Wer Jouez Sport nutzt, hat damit zwei Aktionshebel: Aktionsguthaben aus Gespa-bewilligten Aktionen und die regulären Wettangebote ohne besonderen Boost-Mechanismus. Ein Kombiboost wie bei Sporttip gehört nicht zum Angebot von Jouez Sport; die Bonusstruktur beschränkt sich auf befristete Aktionsguthaben. Das ist kein Nachteil, sondern eine andere Form der Kundenbindung, die stärker anlassbezogen und weniger auf Dauer gestellt ist.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Die meisten Wettportale im Netz werben mit «Startguthaben ohne Einzahlung», «100 % Bonus» oder «Risikofreie Wette». Diese Anbieter – in der oben stehenden Liste Betclic, Fezbet, WirWetten, 20Bet, Rainbet, MyStake, bet-at-home und BetPanda – haben keine Schweizer Bewilligung. Eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder einem anderen Land hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Die Gespa kann die Domains solcher Anbieter auf die Sperrliste setzen, was Schweizer Internetanbieter per DNS-Sperre umsetzen. Die Sperrung ist nicht absolut – Domains werden ersetzt, neue tauchen auf, das Domain-Hopping gehört zum Geschäftsmodell.

Wer bei einem dieser Anbieter spielt, ist nicht strafbar, aber auch nicht geschützt: keine Schweizer Spielsperre, kein Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg im Streitfall. Im Strafverfahren gegen den Anbieter – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, gewerbsmässig bis fünf (Art. 130 BGS) – können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Die Steuerpraxis ist uneinheitlich: Gewinne aus ausländischen Grossspielen sind im Kanton Thurgau voll steuerbar, in anderen Kantonen je nach Höhe. Eine Wettsteuer auf den Einsatz existiert in der Schweiz ohnehin nicht, weder bei bewilligten noch bei ausländischen Anbietern.

Die «Startguthaben»-Werbung dieser Anbieter ist typischerweise an eine Eigenform von Bedingungen geknüpft: Bonusguthaben, das nur nach mehrfachem Umsatz (typischerweise 5- bis 10-fach) zu echtem Geld wird, mit Mindestquoten und Fristen. Diese Bedingungen sind im Schweizer Aufsichtsrecht so nicht zulässig; ein Veranstalter, der sie anwendet, müsste sie vorab von der Gespa genehmigen lassen, und die Gespa genehmigt sie in der Regel nicht. Wer die Bedingungen versteht, sieht, warum das «gratis»-Versprechen aus dem Ausland an einen ganz anderen Mechanismus gekoppelt ist.

Praktische Hinweise: Wer ein Startguthaben will, was er prüft

Wer bei Swisslos oder Loterie Romande ein Aktionsguthaben einlösen will, geht in vier Schritten vor. Erstens: Prüfen, ob der Wohnsitz im Vertragsgebiet des Veranstalters liegt – für die Deutschschweiz und Liechtenstein Swisslos, für die Westschweiz die Loterie Romande. Wer im falschen Kanton wohnt, kann kein Konto eröffnen und bekommt kein Aktionsguthaben. Zweitens: Das Konto online registrieren, die Identitätsprüfung abschliessen, ein Bank- oder Postkonto im eigenen Namen hinterlegen, und vor der ersten Wette die Verlustlimiten setzen. Ohne verifiziertes Konto verfällt jeder Aktionscode.

Drittens: Den Aktionscode rechtzeitig einlösen. Bei der Loterie Romande-Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» etwa innert 7 Tagen nach Erhalt, sonst verfällt er. Bei Swisslos hängt die Frist von der Aktion ab und steht in den jeweiligen Teilnahmebedingungen. Wer den Code verliert oder die Frist verpasst, hat kein Guthaben. Viertens: Das Aktionsguthaben auf einem Markt mit möglichst niedriger Marge einsetzen und spielen, nicht nach 3 Tagen verfallen lassen. Bei 30 Tagen Gültigkeit und 5 % Marge verliert das Guthaben pro Tag Wartezeit etwa 0.17 % seines Wertes, ungefähr ein Rappen pro Tag auf einem CHF 10-Aktionsguthaben – wer es zwei Wochen liegen lässt, verliert ~12 Rappen.

Wer parallel bei beiden Anbietern spielen will, braucht zwei getrennte Konten und ist in der Auswahl auf den eigenen Wohnkanton-Kanton beschränkt. Wer in Genf wohnt, kann nur bei der Loterie Romande spielen, wer in Zürich wohnt, nur bei Swisslos. Die parallele Nutzung ist also keine Verdoppelung des Angebots, sondern eine Verdoppelung der Voraussetzungen, falls die Person in einem Kanton an der Sprachgrenze wohnt. In den meisten Kantonen gibt es keine parallele Auswahl.

Wer mit einem Aktionsguthaben spielt, sollte drei Dinge im Auge behalten: die Frist des Guthabens (meist 30 Tage), die Marge des Marktes (Hauptmärkte statt Spezialmärkte), und die Auszahlungsmodalität der Gewinne (bis CHF 1’000 Wallet, darüber Bankkonto). Wer diese drei Punkte im Griff hat, holt das Maximum aus dem Aktionsguthaben – wobei das «Maximum» im statistischen Mittel bei rund 95 % des Nominalwerts liegt. Wer mehr erwartet, hat das Aktionsguthaben nicht verstanden.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?

In der Schweiz vergeben nur die zwei bewilligten Veranstalter Swisslos und Loterie Romande Startguthaben, und jede Vergabe braucht die vorgängige Zustimmung der Gespa. Die Vergabe ist anlassbezogen und befristet – im Jahr 2025 waren es 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Auszahlbare Gratis-Beträge ohne Einzahlung sind in dieser Form in der Schweiz nicht üblich, weil das BGS die Bonusspirale ausserhalb bewilligter Aktionen einschränkt.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande ab?

Die Aktion lief vom 17. Dezember 2025 bis zum 10. März 2026 an insgesamt 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, gültig 30 Tage und nicht auszahlbar. Die Aktion war auf Westschweizer Kantone beschränkt und an die Online-Registrierung bei der Loterie Romande gebunden.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

Aktionsguthaben aus einer Gespa-bewilligten Aktion ist nach den Spielregeln beider Veranstalter nicht auszahlbar. Es kann ausschliesslich als Wetteinsatz verwendet werden und verfällt in der Regel nach 30 Tagen. Gewinne, die mit dem Aktionsguthaben erzielt werden, sind dagegen reguläres Spielguthaben und nach den allgemeinen Regeln auszahlbar – bis CHF 1’000 auf das Wallet, darüber auf das hinterlegte Bank- oder Postkonto.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Für die Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet (Deutschschweizer Kantone, Tessin, Liechtenstein) sowie keine bestehende Spielsperre. Jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Identität wird über einen hochgeladenen Ausweis gegen Adressdatenbanken geprüft. Vor der ersten Wette müssen Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombiwetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombiwette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Systemwetten kombinieren mehrere Varianten einer Auswahl und sind im Höchsteinsatz höher limitiert als Einzel- oder Kombiwetten.

Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?

Das Geldspielgesetz (BGS) verlangt in Art. 75 Abs. 2, dass Gratisspielguthaben und ähnliche Vergaben einer vorgängigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Damit soll verhindert werden, dass Veranstalter mit immer höheren Aktionen um Spielerinnen und Spieler werben. Die Gespa prüft jede Aktion auf die Vorgaben des Spielerschutzes – sie entscheidet nicht über die Werbung selbst, sondern über deren Zulässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Inhalt erstellt vom Team «rasentenniswetten»