Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf – und was die zwei Bewilligten voneinander trennt

Updated Oktober 2026
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Drei hölzerne Podeststufen in unterschiedlicher Höhe stehen im Morgentau auf einem Rasenplatz, im Hintergrund ziehen Nebelschwaden.

In der Schweiz ist die Auswahl an Sportwetten-Anbietern so klein wie in kaum einem anderen europäischen Markt. Wer hier wettet, kommt an zwei Namen nicht vorbei: Swisslos mit dem Produkt Sporttip in der Deutschschweiz und im Tessin, und die Loterie Romande mit Jouez Sport in der Westschweiz. Wer in der Deutschschweiz wohnt, kann sich nur bei Swisslos online registrieren, wer in Genf, Waadt oder einem der vier weiteren Westschweizer Kantone wohnt, nur bei der Loterie Romande. Beide besitzen die einzigen zwei Veranstalterbewilligungen, die das interkantonale Geldspielrecht für Sportwetten vergibt. Alles, was daneben im Netz auftaucht, ist ausländisch und hat in der Schweiz keine Geltung.

Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019.

Stand: Oktober 19, 2026 – geprüft gegen die öffentlichen Verzeichnisse der Gespa und die Spielregeln der beiden bewilligten Veranstalter.

Rangliste der Sportwetten-Anbieter in der Schweiz 2026

Die folgende Tabelle sortiert die Anbieter zuerst nach der Frage, ob sie in der Schweiz überhaupt eine Bewilligung besitzen, und innerhalb dieser Gruppen nach den Kriterien, die für Wettende in der Praxis zählen: Einsatzgrenzen, Spielerschutz und Auszahlung. Die zwei bewilligten Veranstalter sind nicht «besser» oder «schlechter», sondern für unterschiedliche Wohnortkantone zuständig – das ist die eigentliche Trennlinie.

Eine Lupe liegt auf einem leeren weissen Blatt Papier neben einem gespitzten Bleistift auf einem Schreibtisch.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.
Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung BGS SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft (Basel)
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung BGS Société de la Loterie de la Suisse Romande (Lausanne)
PowBet keine Lizenz im Ausland, in der Schweiz ohne Bewilligung
Unibet keine Lizenz im Ausland, in der Schweiz ohne Bewilligung
N1 Bet keine Lizenz im Ausland, in der Schweiz ohne Bewilligung
bet-at-home keine Lizenz im Ausland, in der Schweiz ohne Bewilligung
IviBet keine Lizenz im Ausland, in der Schweiz ohne Bewilligung
myBet keine Lizenz im Ausland, in der Schweiz ohne Bewilligung
BetLabel keine Lizenz im Ausland, in der Schweiz ohne Bewilligung
Sportaza keine Lizenz im Ausland, in der Schweiz ohne Bewilligung

Die Tabelle zeigt, was sie zeigen soll: zwei Bewilligungen, achtmal «keine». Die Sortierung folgt dieser einen Frage. Wer in der Schweiz wettet, hat mit zwei Veranstaltern zu tun – mehr nicht.

Was «Anbieter» in der Schweiz überhaupt bedeuten kann

Ein Vergleich von Sportwetten-Anbietern setzt voraus, dass es überhaupt mehrere gibt, zwischen denen man wählen. In den meisten europäischen Märkten ist das selbstverständlich. In der Schweiz ist es das nicht, und genau darin unterscheidet sich ein Anbietervergleich hier von einem in Deutschland, Österreich oder Italien.

Das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) definiert Sportwetten als Grossspiele und verlangt für jedes Angebot eine Veranstalterbewilligung sowie eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Diese Bewilligungen sind keine gewöhnlichen Lizenzen, die ein Gesuchsteller bei einer Aufsicht beantragen und bei Eignung erhält – sie sind im interkantonalen Geldspielkonkordat zahlenmässig begrenzt. Für Lotterien und Sportwetten sind zwei Veranstalter festgelegt: Swisslos und die Loterie Romande. Eine dritte Bewilligung sieht das Konkordat nicht vor. Diese Zuteilung ist die eigentliche Strukturentscheidung des Marktes.

Hieraus folgt, dass jeder Anbieter, der in der Schweiz mit einem Sportwettenangebot wirbt und nicht eines dieser beiden Produkte führt, entweder eine ausländische Lizenz besitzt – Curaçao, Malta, Deutschland –, die nach Art. 4 BGS in der Schweiz keine Wirkung entfaltet, oder gar keine Lizenz führt. Beide Fälle gehören in dieselbe Kategorie: kein Schweizer Schutz, kein Rechtsweg bei Streit, kein Zugang zum Schweizer Ausschlussregister. Wer bei einem solchen Anbieter spielt, hat kein Spielsperre-Verfahren zur Hand, das Schweizer Veranstalter und Casinos miteinander teilen, und keine schweizerische Aufsicht, die bei einer verweigerten Auszahlung vermittelt.

Die Frage «welcher Anbieter ist der beste?» hat in diesem Markt daher eine andere Form als anderswo. Sie lautet: «Welcher der zwei bewilligten Veranstalter ist für meinen Wohnsitzkanton zuständig – und welcher ist der zweite, mit dem ich es bei einem Ortswechsel zu tun bekäme?» Alles andere ist Werbung für ein Angebot, das hier nicht bewilligt ist.

Rechtslage: zwei Bewilligungen, kein dritter Weg

Die Schweizer Rechtslage zu Sportwetten ruht auf drei Pfeilern: dem Bundesgesetz über Geldspiele (BGS), der interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) und der Aufsicht durch die Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern).

Eine kleine Messingwaage steht im Abendlicht auf einem dunklen Schreibtisch vor einem Bücherregal.
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Das BGS unterscheidet zwischen Grossspielen und kleinen Spielen. Sportwetten fallen klar in die erste Kategorie und sind entsprechend bewilligungspflichtig. Eine Veranstalterbewilligung erhalten nur juristische Personen, die einen Sitz in der Schweiz haben und einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgen – die beiden interkantonalen Lotteriegesellschaften erfüllen diese Voraussetzung, kommerzielle Wettanbieter aus dem Ausland nicht. Hinzu kommt: die IKV 2020 hat die zwei Plätze für Lotterien und Sportwetten verbindlich Swisslos und der Loterie Romande zugewiesen, eine Erlaubnis zum Markteintritt für einen weiteren Sportwettenanbieter ist im Konkordat nicht vorgesehen.

Die Konsequenz für Wettende: Wer in der Schweiz wohnt und bei einem ausländischen Anbieter spielt, bewegt sich in einer Grauzone, die keine ist. Die Wetten sind in der Schweiz nicht verboten – das Gesetz richtet sich an die Veranstalter, nicht an die Spielenden –, aber die Wetten sind auch nicht anerkannt. Im Streit mit dem Anbieter hilft keine Schweizer Aufsicht, im Konkursfall des Anbieters gibt es kein Schweizer Sicherungsinstrument, und der Schweizer Ausschlussregister greift nicht, weil der Anbieter nicht angeschlossen ist. Auszahlungen an Schweizer Bankkonten können funktionieren oder auch nicht, ohne dass eine Schweizer Stelle vermitteln könnte.

Für die Aufsicht zuständig ist die Gespa, nicht die ESBK (die nur Casinos beaufsichtigt). Die Gespa führt die Sperrliste der ausländischen Domains, die Schweizer Internetprovider per DNS blockieren. Ende 2025 standen 671 Domains auf dieser Liste; sie wird ergänzt, wenn neue Domains auftauchen, oft innerhalb von Stunden. Die Gespa testet auch den Vollzug: Bei Testkäufen an Verkaufsstellen wurde 2025 in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an Minderjährige verkauft – ein Befund, der zeigt, dass der Jugendschutz an der Verkaufsstelle weniger verlässlich funktioniert als die Aufsicht über die Online-Angebote.

Spielerschutz: was die Veranstalter vorgeben – und was das Gesetz verlangt

Spielerschutz ist im BGS nicht als optionaler Service geregelt, sondern als Bewilligungsvoraussetzung. Drei Punkte sind für den Vergleich entscheidend.

Verlustlimiten vor der ersten Wette. Wer sich bei Sporttip online registriert, muss vor dem ersten Tipp Verlustlimitieren für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Obergrenze für erwachsene Spielende liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – das ist strenger als das BGS selbst, das nur 24 Stunden vorschreibt. Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage gesetzt werden. Wer diese Limiten nicht setzt, kann bei Sporttip nicht wetten.

Spielsperre und Ausschlussregister. Eine Spielsperre kann produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst gesetzt werden; während dieser Frist ist keine vorzeitige Aufhebung möglich. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt – und das ist die harte Konsequenz – auch für Schweizer Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich also bei Sporttip selbst sperrt, kann sich nicht kurz darauf bei einem Online-Casino anmelden. Eine freiwillige Spielsperre kann frühestens nach drei Monaten und nur unter Einbezug einer Fachstelle aufgehoben werden.

Eine Registrierung pro Person. Das Online-Konto ist an eine verifizierte Identität gebunden. Bei der Registrierung werden die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Jede Person darf sich nur einmal registrieren, Mehrfachkonten sind unzulässig. Wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten – eine Regel, die auch Amateure betrifft.

Für Wettende bedeutet das: Der Schutz ist nicht nur Werbung, sondern mit der Bewilligung verbunden. Bei einem ausländischen Anbieter gibt es diese Mechanismen nicht – keine Pflicht zu Limiten, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, keine Selbstsperrung mit Wirkung über das eine Produkt hinaus. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, fällt auf den eigenen Selbstschutz zurück.

Sportarten, Wettbewerbe und das Wettprogramm

Was gewettet werden darf, ist in der Schweiz nicht Sache der Veranstalter, sondern der Aufsicht. Die Gespa führt eine Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen (Fassung 10.09.2026), und nur was dort steht, darf angeboten werden. Das verändert das Programm grundlegend.

Erlaubt sind Wetten auf Sportereignisse, nicht aber auf Wetter, Politik oder Fernsehshows. Die Liste nennt konkrete Wettbewerbe – internationale und nationale Ligen, Turniere, Weltranglisten. Qualifikationsrunden dürfen nur gewettet werden, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe stehen nur auf der Liste, wenn sie ausdrücklich aufgenommen sind; Ranglistenwetten sind nur zulässig, wenn die Rangliste über die Qualifikation für einen internationalen Wettbewerb oder das Podium entscheidet. Trainingsläufe sind grundsätzlich nicht wettbar. Die Liste enthält keinen Eintrag zu Eckbällen oder Kartenmärkten und keine Esports-Sektion – was dort nicht steht, darf nicht angeboten werden.

Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige beteiligt sind, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Das schränkt das Angebot an Jugend- und Juniorenwettbewerben spürbar ein.

Für die zwei bewilligten Veranstalter heisst das: Das Programm ist enger, als es ein internationaler Anbieter zusammenstellen würde, aber es deckt die nachgefragten Wettbewerbe ab – Fussball, Eishockey, Tennis, Formel 1, Pferderennen und weitere Sportarten, soweit die Gespa-Liste sie führt. Wer eine spezifische Liga sucht, die nicht auf der Liste steht, wird sie weder bei Sporttip noch bei Jouez Sport finden und bei einem ausländischen Anbieter zwar im Programm, aber ohne Schweizer Schutz wetten.

Neue Anbieter und Markteintritte

Die Frage, ob «neue Sportwetten-Anbieter» in der Schweiz möglich sind, hat eine klare Antwort: nicht über die interkantonale Bewilligung. Die zwei Plätze sind vergeben, ein dritter Anbieter ist im BGS und im Konkordat nicht vorgesehen. Wer neu auf den Markt kommen will, müsste das Konkordat ändern – ein Vorgang, der Kantonsmehrheiten und politischen Konsens erfordert und nicht im Rahmen einer Veranstalterbewilligung entschieden wird.

Was sich ändert, ist die Liste der ausländischen Domains, die auf der Gespa-Sperrliste landen. Diese Liste wächst, weil neue Anbieter mit neuen Domains auftauchen und weil bestehende Anbieter Domains wechseln, um der Sperrung zu entgehen. Die Gespa reagiert darauf mit der Aktualisierung der Liste, in vielen Fällen innerhalb eines Tages.

Für Wettende bedeutet das: Wer «neue Anbieter» sucht, sucht in aller Regel ausländische Anbieter – und die laufen, sobald sie in der Schweiz aktiv werden, gegen die Sperrliste. Die Bewertung fällt für alle dieselbe aus: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, im Streitfall kein Schweizer Rechtsweg. Ein «neuer» Anbieter ist hier kein Vorteil, sondern derselbe Status unter neuem Namen.

Top-Anbieter im Detail

Swisslos Sporttip

Swisslos – vollständig SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft – hat ihren Sitz in Basel und ist einer der zwei Veranstalter, denen das interkantonale Geldspielrecht Sportwetten zugesteht. Das Sportwetten-Produkt heisst Sporttip. Veranstaltet werden die Wetten gestützt auf die IKV vom 20. Mai 2019.

Das Vertragsgebiet von Swisslos umfasst die Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann sich online registrieren. Wer in einem Westschweizer Kanton wohnt, fällt in das Gebiet der Loterie Romande und kann sich bei Swisslos nicht anmelden – das ist die erste harte Trennlinie im Vergleich.

Das Sporttip-Programm ist breit, aber nicht grenzenlos: Es folgt der Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen. Wer dort nachschaut, was angeboten werden darf, sieht schneller, was nicht geht, als was geht. Eckballmärkte und Esports stehen nicht auf der Liste, viele Spezialmärkte internationaler Anbieter fehlen. Im Kern deckt Sporttip die grossen Fussball-Ligen, Eishockey, Tennis, Formel 1, Pferderennen und weitere etablierte Sportarten ab.

Bei den Einsätzen gilt: Mindesteinsatz CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Für Wettende mit kleinen Budgets ist der Mindesteinsatz niedrig genug, für Wettende mit grösseren Engagements ist die Höchstlimite deutlich spürbarer als bei internationalen Anbietern.

Beim Spielerschutz setzt Sporttip die im Abschnitt «Spielerschutz: was die Veranstalter vorgeben – und was das Gesetz verlangt» beschriebenen Mechanismen um: Verlustlimiten vor der ersten Wette, 72-Stunden-Frist bei Erhöhungen, Spielsperre mit Registereintrag bei unbefristeter Sperre. Das ist die im BGS vorgesehene Schutzarchitektur, umgesetzt mit konkreten Zahlen und Fristen.

Bei den Zahlungen lädt das Swisslos-Wallet per Online-Zahlung oder Einzahlungsschein, Mindestbetrag CHF 20, maximale Aufladung CHF 10’000 innert 30 Tagen. Eine Aufladung ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt – ein Mechanismus, der nicht das Limit, sondern die Guthabenshöhe regelt. Auszahlungen erfolgen auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auf den eigenen Namen. Die ersten zwei Auszahlungen innert 365 Tagen sind gratis, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen; die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto.

Sporttip bietet einen Kombiboost: ab vier Voraussagen mit Einzelquote von mindestens 1.50 steigt der Bonus auf den Nettogewinn von 5 % bei vier bis 100 % bei fünfzehn Voraussagen. Das ist eine konkrete Zusatzleistung gegenüber einem Markt, in dem Kombiwetten ohne Aufschlag angeboten werden. Quotenboosts und Profitboosts ergänzen das Angebot, beide nur online, beide pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Verdienst von 2025: Swisslos verteilte einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz. Aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. Das ist der Hintergrund der Marktstruktur: Der Reingewinn fliesst in öffentliche Zwecke, nicht in private Renditen.

Für wen. Sporttip ist der Veranstalter für Wettende mit Wohnsitz in der Deutschschweiz, im Tessin und in Liechtenstein. Wer dort wohnt, kommt an Swisslos nicht vorbei – und profitiert von einem Programm, das die Schweizer Gespa-Liste abbildet, von Spielerschutzmechanismen mit konkreten Fristen und von Auszahlungen auf ein Schweizer Konto. Wer hohe Einsätze jenseits von CHF 1’000 pro Einzelwette platzieren will, stösst an die obere Limite und muss die Wette aufteilen oder einen anderen Wetttyp wählen.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande – Société de la Loterie de la Suisse Romande – ist der zweite der zwei bewilligten Veranstalter. Das Produkt heisst Jouez Sport, der Sitz liegt in Lausanne (Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne), und das Vertragsgebiet umfasst die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann sich bei Jouez Sport online registrieren; wer in der Deutschschweiz wohnt, fällt in das Swisslos-Gebiet und kann hier nicht spielen.

Die Loterie Romande unterhält 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und beschäftigt 221 Mitarbeitende. Die Verkaufsstellen sind nicht nur für Lotterien, sondern auch für Sportwetten der physische Zugang – sie sind Teil der Struktur, mit der die Loterie Romande das Westschweizer Vertragsgebiet abdeckt, ähnlich wie Swisslos die Deutschschweiz abdeckt.

Die Spielregeln, der Spielerschutz und die Auszahlungsmechanismen sind im interkantonalen Recht weitgehend identisch geregelt – das BGS und die IKV gelten für beide in der Region. Das bedeutet, dass dieselben Verlustlimiten, dieselben Spielsperre-Regeln und dieselbe Pflicht zur Identitätsprüfung greifen. Der Unterschied zwischen den beiden Veranstaltern liegt weniger in den Regeln als in der geografischen Zuständigkeit und im Programm, das sich aus der Gespa-Liste ergibt und bei beiden dieselbe Grundlage hat.

Der Westschweizer Markt ist kleiner als der Deutschschweizer, hat aber dieselbe Struktur: ein Veranstalter, eine Bewilligung, eine Aufsicht, ein Sperrregime für ausländische Anbieter.

Für wen. Jouez Sport ist der Veranstalter für Wettende mit Wohnsitz in einem der sechs Westschweizer Kantone. Wer dort wohnt, kommt an die Loterie Romande nicht vorbei. Das Programm folgt derselben Gespa-Liste wie bei Sporttip – was dort steht, kann gewettet werden, was nicht, fällt weg. Wer aus der Deutschschweiz in die Westschweiz umzieht, muss das Konto wechseln – die Konten sind an den Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden.

PowBet (ohne Schweizer Bewilligung)

PowBet operiert in der Schweiz ohne Bewilligung. Wie bei anderen ausländischen Anbietern gilt: keine Schweizer Aufsicht, kein Anschluss an das Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg bei Streitigkeiten. Die Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen.

Wer bei PowBet spielt, hat die Werbung und das Programm eines internationalen Anbieters, aber nicht den Schutz eines bewilligten Schweizer Veranstalters. Auszahlungen funktionieren, wenn sie funktionieren – und wenn nicht, gibt es keine Schweizer Stelle, die vermittelt. Die Regeln des BGS zu Verlustlimiten, Spielsperre und Identitätsprüfung greifen hier nicht.

Für wen. PowBet ist kein Schweizer Anbieter und gehört in jeden seriösen Vergleich als Beispiel dafür, was «ohne Bewilligung» konkret heisst. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielen will, muss sich bewusst sein, dass er auf den Spielerschutz verzichtet, der mit der Schweizer Bewilligung verbunden ist.

Unibet (ohne Schweizer Bewilligung)

Unibet ist trotz seiner internationalen Bekanntheit in der Schweiz ohne Bewilligung aktiv. Es fehlt die Anbindung an das Schweizer Ausschlussregister sowie eine inländische Aufsicht; die Domain kann auf der Sperrliste der Gespa stehen.

Der Markenname allein ist kein Schutz. Was die Marke bietet – internationales Programm, grosse Marktpräsenz, vielfältige Wettmärkte –, hat in der Schweiz keine Wirkung, weil die Lizenz im Ausland sitzt und die Schweiz eine eigene Bewilligung verlangt.

Für wen. Unibet ist im Vergleich ein Beispiel für einen bekannten Namen ohne Schweizer Schutz. Wer bei Unibet spielt, verlässt die Schweizer Schutzarchitektur.

N1 Bet (ohne Schweizer Bewilligung)

N1 Bet operiert in der Schweiz ohne Bewilligung. Wie bei unbewilligten Angeboten üblich besteht keine Anbindung an das Schweizer Ausschlussregister und keine lokale Aufsicht; Domains können auf der Sperrliste der Gespa landen.

Für wen. N1 Bet ist kein Schweizer Anbieter; das Programm folgt keiner Schweizer Liste, der Spielerschutz folgt keiner Schweizer Vorschrift.

bet-at-home (ohne Schweizer Bewilligung)

bet-at-home ist der Gespa aus der Diskussion um die Sperrliste bekannt, da Domains nach Sperrungen oft durch neue ersetzt werden. Auch hier gilt: keine Schweizer Bewilligung, keine Anbindung an das Schweizer Ausschlussregister, keine lokale Aufsicht.

Für wen. bet-at-home ist ein Beispiel für die Form der Auseinandersetzung mit der Sperrliste: Domains wechseln, die Sperrung folgt. Der Anbieter bleibt ohne Schweizer Bewilligung.

IviBet (ohne Schweizer Bewilligung)

IviBet bietet Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung an. Auch hier fehlt der Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister und eine inländische Aufsicht.

Für wen. IviBet ist im Vergleich kein Schweizer Anbieter und folgt keinem Schweizer Regelwerk.

myBet (ohne Schweizer Bewilligung)

myBet gehört ebenfalls in die Kategorie der ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Lizenzstatus: im Ausland, in der Schweiz nach Art. 4 BGS ohne Wirkung.

Für wen. myBet ist kein Schweizer Anbieter. Wer dort spielt, hat keinen Zugang zur Schweizer Schutzarchitektur.

BetLabel (ohne Schweizer Bewilligung)

BetLabel ist ein weiterer ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Lizenzstatus: im Ausland, in der Schweiz nach Art. 4 BGS ohne Wirkung.

Für wen. BetLabel folgt keinem Schweizer Regelwerk.

Sportaza (ohne Schweizer Bewilligung)

Sportaza schliesst die Reihe der hier genannten ausländischen Anbieter ab. Lizenzstatus: im Ausland, in der Schweiz nach Art. 4 BGS ohne Wirkung.

Für wen. Sportaza ist kein Schweizer Anbieter. Dass alle acht ausländischen Anbieter denselben Status haben – keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Schutz –, ist die eigentliche Aussage dieser Liste.

Zahlungen und Auszahlungsgeschwindigkeit

Die Zahlungsabwicklung bei den zwei bewilligten Veranstaltern folgt strikten Regeln. Wer bei Sporttip oder Jouez Sport einzahlt, zahlt auf ein Spielkonto, das an eine verifizierte Identität gebunden ist. Auszahlungen erfolgen ausschliesslich auf ein Bank- oder Postkonto auf den eigenen Namen – anonyme Auszahlungen und Krypto-Auszahlungen sind im bewilligten Betrieb nicht möglich. Welche konkrete Zahlungsmethode ein Veranstalter anbietet, ist seine Sache; Sporttip nennt PostFinance Pay als eine Option zum Aufladen des Spielkontos, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance-App bestätigt wird.

Die Fristen sind bei Sporttip klar geregelt: Auszahlungen auf das Bank- oder Postkonto erfolgen innert 5 bis 10 Arbeitstagen, die ersten zwei Auszahlungen innert 365 Tagen sind gratis, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Bank- oder Postkonto. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Für Wettende ist die Frist 5 bis 10 Arbeitstage länger, als sie bei vielen internationalen Anbietern gewohnt sind. Das ist die Kehrseite einer Regelung, die Auszahlungen an die Identität und das eigene Konto bindet und damit den Schutz vor Geldwäscherei und die Nachvollziehbarkeit der Mittel sichert. Bei einem ausländischen Anbieter ist die Frist oft kürzer – und der Schutz, der die Mittel sichert, ist es nicht.

Livewetten und Cash-Out

Livewetten sind in der Schweiz grundsätzlich erlaubt, sofern der Veranstalter eine Bewilligung für das jeweilige Spiel hat und die Gespa-Liste das Ereignis führt. Der BGS schränkt Livewetten nicht über die Liste hinaus ein, das Verbot einzelner Live-Märkte – etwa die zeitweise in anderen Märkten diskutierten Verbote von Livewetten in spielentscheidenden Situationen – ist im Schweizer Recht nicht vorgesehen. Was die Spielregeln der Veranstalter regeln, ist der Umgang mit späten Wetten: Bei Sporttip zählt eine Wette, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert wird, mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Sporttip Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist keine Spielregel, die Wetten in diesen Situationen verbietet, sondern eine, die den Wert einer zu spät platzierten Wette auf null setzt.

Cash-Out ist nicht im BGS geregelt, sondern eine Funktion, die jeder Veranstalter in seinen Spielregeln definiert. Bei Sporttip gibt es Cash-Out für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Sporttip jederzeit geändert werden. Sporttip muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten – eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen.

Wer Cash-Out als Standard-Funktion erwartet, wie sie internationale Anbieter anbieten, muss bei Sporttip mit einer eingeschränkteren Variante rechnen: nur online, nur vollständig, nicht garantiert.

Wettmärkte, Quoten und die Marge des Veranstalters

Was Wettende als «Quote» sehen, ist nicht nur ein Multiplikator für ihren Einsatz, sondern enthält auch die Marge des Veranstalters. Die Marge ist der Anteil, den der Veranstalter von jedem gesetzten Franken einbehält; alles, was unter der Marge bleibt, wird als Auszahlungsquote zurückgespielt. Bei einem Zweiwege-Markt mit zwei gleichwertigen Ausgängen liegt die faire Quote – ohne Marge – bei 2.00 auf jeden Ausgang. Eine reale Quote von 1.90 auf jeden Ausgang enthält eine Marge: Die Auszahlungsquote ist 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 95 %, und die Marge ist 100 % minus 95 %, also rund 5 %. Bei einem Dreiwege-Markt – typisch Fussball mit Heimsieg, Unentschieden, Auswärtssieg – ist die faire Quote 3.00 auf jeden Ausgang; reale Quoten von 2.10 auf Heimsieg, 3.20 auf Unentschieden und 3.40 auf Auswärtssieg ergeben eine Auszahlungsquote von rund 93 % und eine Marge von rund 7 %.

Diese Marge ist der Preis, den der Wettende für die Dienstleistung des Veranstalters zahlt. Sie ist umso höher, je mehr Ausgänge ein Markt hat und je unausgeglichener die Quoten sind. Bei Sporttip mit der Schweizer Gespa-Liste ist das Programm tendenziell enger als bei internationalen Anbietern, die oft Spezialmärkte mit vielen Ausgängen anbieten – die Marge pro Markt hängt vom konkreten Markt ab und nicht von der Liste der Märkte. Für einen Vergleich zwischen Anbietern ist die Marge das härteste Kriterium, weil sie direkt bestimmt, wie viel von jedem gesetzten Franken im Schnitt beim Wettenden ankommt.

Die Berechnung des Gewinns ist im Sporttip-Reglement klar geregelt: Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationswetten aus Einsatz mal Gesamtquote, wobei die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten ist. Der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Für einen Zehn-Franken-Einsatz auf eine Einzelwette mit Quote 2.50 ist der Gewinn 10 × 2.50 = CHF 25. Für eine Kombiwette mit drei Voraussagen zu 1.80, 2.20 und 3.00 ist die Gesamtquote 1.80 × 2.20 × 3.00 = 11.88, der Gewinn für einen Zehn-Franken-Einsatz 10 × 11.88 = CHF 118.80.

Die Quoten selbst werden vom Veranstalter festgelegt und können sich bis zum Annahmeschluss ändern; eine einmal angenommene Wette wird zur fixierten Quote abgerechnet. Sporttip behält sich vor, eine Wette über der Limite nicht anzunehmen – eine Wette über CHF 1’000 auf eine Einzel- oder Kombinationswette wird schlicht nicht angenommen.

Beispielrechnung: Marge bei einem Zweiwege-Markt

Nehmen wir einen Zweiwege-Markt mit zwei Ausgängen zu Quote 1.90. Das ist ein Beispiel, kein notierter Preis. Die faire Quote – der Preis, der das Risiko fair abbildet und keine Marge enthält – wäre 2.00 auf jeden Ausgang. Bei realen Quoten von 1.90 auf jeden Ausgang ist die Auszahlungsquote 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90) = 1 ÷ (0,5263 + 0,5263) = 1 ÷ 1,0526 ≈ 0,9500, also rund 95 %. Die Marge ist 100 % minus 95 %, also rund 5 %.

Bei jedem gesetzten Franken auf diesem Markt zahlt der Veranstalter im Durchschnitt 95 Rappen zurück und behält 5 Rappen. Das ist das, was die Quote im Vergleich zu einem «fairen» Preis verbirgt. Eine reale Quote von 1.85 auf jeden Ausgang ergäbe eine Auszahlungsquote von rund 92,7 % und eine Marge von rund 7,3 %. Die Marge ist also nicht konstant über alle Anbieter; sie variiert je nach Markt, nach Sportart und nach Anbieter, und genau deshalb lohnt sich der Blick auf die konkreten Quoten, nicht auf einen Mittelwert.

Die Aussage, die sich aus dieser Rechnung ergibt, ist schlicht: Bei einer Marge von rund 5 % auf einem Zweiwege-Markt zahlt der Veranstalter im Durchschnitt 95 % der Einsätze als Gewinne zurück. Wer langfristig auf solchen Märkten wettet, gibt rund 5 % seines Einsatzes an die Marge ab – unabhängig davon, wie treffsicher er ist. Bei einer Marge von 7 % auf einem Dreiwege-Markt sind es rund 7 %. Die Marge ist der Preis, der in jeder Quote steckt; sie lässt sich nicht wegoptimieren, nur durch konsequentes Vergleichen auf das niedrigste Niveau am Markt drücken.

Werbe-, wer- und was-wettrechtigkeiten sind in der Schweiz klar adressiert

Werbung. Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten und wird mit Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 74 Abs. 3, Art. 131 BGS). Die Folgen für die Vermarktung ausländischer Anbieter in der Schweiz sind entsprechend: Wer für einen ausländischen Anbieter wirbt, kann sich strafbar machen; wer einen ausländischen Anbieter nutzt, ist nicht strafbar, aber hat keinen Schutz.

Wer wettet. Wettende müssen mindestens 18 Jahre alt sein und im Vertragsgebiet des Veranstalters wohnen. Bei der Online-Registrierung werden die Daten aus dem Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Jede Person darf sich nur einmal registrieren. Wer als Wettkämpfer an einem Ereignis teilnimmt – auch als Amateur –, darf auf dieses Ereignis nicht wetten.

Was gewettet werden darf. Die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen bestimmt das Programm. Was dort nicht steht, darf nicht angeboten werden. Eckballmärkte und Esports fehlen auf der Liste; Frauenwettbewerbe stehen nur da drauf, wenn sie ausdrücklich aufgenommen sind; Ranglistenwetten sind nur zulässig, wenn die Rangliste über die Qualifikation oder das Podium entscheidet; Trainingsläufe sind nicht wettbar.

Steuer. Gewinne aus bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommensteuerfrei. Der Bundessteuerfreibetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag unterscheidet sich je nach Kanton. Über dem Freibetrag behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgefordert werden kann. Für die grosse Mehrheit der Wettenden – Gewinne im vierstelligen Bereich – gilt: keine Einkommensteuer, keine Verrechnungssteuer. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Verrechnungssteuer, sind aber nach kantonalem Recht – Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen – anders zu bewerten. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht.

Offshore: was «ohne Schweizer Bewilligung» konkret heisst

Eine Lizenz aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Wer bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat keinen Schweizer Schutz: keine Anbindung an das Schweizer Ausschlussregister, keine Schweizer Aufsicht, im Streitfall keinen Schweizer Rechtsweg. Auszahlungen an Schweizer Bankkonten können funktionieren oder auch nicht, ohne dass eine Schweizer Stelle vermittelt. Die Veranstalter solcher Angebote können sich in der Schweiz strafbar machen – bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bei gewerbsmässigem Betrieb (Art. 130 BGS) –; der Spielende wird nicht belangt, aber im Konkurs des Anbieters können Einsätze und Gewinne eingezogen werden.

Die Gespa-Sperrliste blockiert Domains ausländischer Anbieter per DNS. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste; die Liste wird ergänzt, wenn neue Domains auftauchen oder bestehende Anbieter Domains wechseln – was in der Praxis innerhalb von Stunden geschehen kann. Wer über einen Anbieter spielt, dessen Domain blockiert ist, muss den Weg über DNS-Umgehung oder andere Domains gehen; das ist im Einzelfall einfach, ändert aber nichts am rechtlichen Status.

Die ehrliche Einordnung lautet: Offshore-Anbieter bieten oft ein breiteres Programm und höhere Limits, aber keinen Schweizer Schutz. Bewilligte Anbieter bieten das engere Programm der Gespa-Liste, niedrigere Limits und den vollen Schutz des BGS – dafür aber für jeden Wohnsitzkanton genau einen Veranstalter, nicht mehrere zur Auswahl. Beides ist keine «sichere Wahl» per se, sondern eine Wahl zwischen zwei unvollständigen Sätzen von Eigenschaften.

Häufige Fragen

Wer ist der beste Sportwetten-Anbieter in der Schweiz?

Es gibt in der Schweiz genau zwei bewilligte Sportwetten-Anbieter: Swisslos mit Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, und die Loterie Romande mit Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone. Welcher «der beste» ist, hängt vom Wohnsitzkanton ab – und lässt sich nicht durch Auswahl zwischen mehreren Anbietern entscheiden.

Welche Sportwetten-Anbieter gibt es in der Schweiz mit gültiger Bewilligung?

Zwei: Swisslos (Sporttip) und die Loterie Romande (Jouez Sport). Beide besitzen eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS, beide werden von der Gespa beaufsichtigt, beide haben feste Vertragsgebiete. Weitere bewilligte Anbieter gibt es im interkantonalen Recht nicht.

Worin unterscheiden sich Sporttip und Jouez Sport bei Mindest- und Höchsteinsatz?

Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette. Bei Jouez Sport gelten vergleichbare Regelungen nach dem interkantonalen Recht; die konkreten Werte sind in den jeweiligen Spielregeln festgelegt.

Warum erscheinen ausländische Wettseiten auf der Sperrliste der Gespa?

Die Gespa führt eine Sperrliste von Domains ausländischer Anbieter, die in der Schweiz ohne Bewilligung Sportwetten anbieten (Art. 86–93 BGS). Schweizer Internetprovider blockieren diese Domains per DNS. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste; die Liste wird fortlaufend ergänzt, wenn neue Domains auftauchen oder bestehende Anbieter Domains wechseln.

Wie wird der Gewinn einer Wette aus Einsatz und Quote berechnet?

Der Gewinn ist Einsatz mal Quote. Bei einer Einzelwette ist die Quote die angezeigte Quote; bei einer Kombinationswette ist die Gesamtquote das Produkt der Einzelquoten. Bei Sporttip wird der Betrag zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?

Bei Sporttip müssen vor der ersten Wette Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden. Die Obergrenze für Erwachsene liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden; eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage kann zusätzlich gesetzt werden. Wer diese Limiten nicht setzt, kann bei Sporttip nicht wetten.

Inhalt erstellt vom Team «rasentenniswetten»