Wettanbieter mit deutscher Lizenz in der Schweiz – was erlaubt ist und was nicht

Updated Oktober 2026
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Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Stand: Oktober 19, 2026 – geprüft gegen das Schweizer Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und die Aufsichtspraxis der Gespa.

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Die Schweiz lässt Sportwetten nur über zwei Veranstalter laufen: Swisslos mit dem Angebot Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Eine Bewilligung aus Deutschland, Malta, Curaçao oder einem anderen Staat gilt hier nicht, weil das Geldspielgesetz jede ausländische Erlaubnis ausdrücklich ausserhalb der Schweiz verortet. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet, ist zwar nicht strafbar, verliert aber den Schutz des Schweizer Rechts: keine Spielsperre im hiesigen Register, keine Auszahlung über ein verifiziertes Konto auf den eigenen Namen, keine Garantie, dass der Anbieter überhaupt auszahlt, und im Konfliktfall keine Schweizer Beschwerdestelle.

Einordnung: warum eine deutsche Lizenz in der Schweiz nichts bedeutet

Die Frage, ob eine Buchklasse mit deutscher Lizenz in der Schweiz genutzt werden darf, hat eine kurze Antwort: nein, jedenfalls nicht im Sinne einer Schweizer Bewilligung. Das liegt nicht an der deutschen Aufsicht – die BaFin-regulierten oder von ihr beaufsichtigten Anbieter mögen in Deutschland seriös arbeiten –, sondern an einer schlichten Territorialität. Art. 4 des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS) sagt: «Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz.» Eine ausländische Erlaubnis, gleich von welcher Behörde, hat im Inland keine Wirkung.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele. Das ist die Kategorie, die einer Bewilligung bedarf, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt wird (Art. 3 Bst. e BGS). Die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen hat die Zahl der zulässigen Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos und die Loterie Romande. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft; eine Plattform, die Schweizer Kunden ohne Bewilligung bedient, macht sich als Veranstalterin strafbar, nicht die tippende Person. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung erhöht sich die Strafe auf bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen.

Für jemanden, der in der Schweiz wettet, heisst das: «lizenziert in Deutschland» ist eine Aussage über den deutschen Markt, nicht über den Schweizer. Sie sagt nichts darüber, ob die Seite hierzulande auszahlt, sich an Schweizer Spielsperren hält oder im Konfliktfall erreichbar wäre. Der einzige Schweizer Anker ist eine Bewilligung der Gespa, der interkantonalen Geldspielaufsicht. Ist sie da, gelten die Regeln des BGS. Fehlt sie, ist das Angebot in den Augen des Schweizer Rechts schlicht nicht bewilligt – auch wenn der Betreiber in einem anderen Land legal arbeitet.

Was in der Schweiz bewilligt ist – und warum es zwei Veranstalter sind

Die Schweiz hat sich gegen einen offenen Markt entschieden und die Zahl der zugelassenen Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei festgelegt. Das ist die Konsequenz aus dem Geldspielkonkordat und der interkantonalen Vereinbarung. Eine «Bewilligung» deckt dabei zwei Schritte ab: die Veranstalterbewilligung (für die Organisation insgesamt) und die Spielbewilligung (für jedes einzelne Spiel). Beide braucht, wer hier Sportwetten anbietet (Art. 21–25 BGS). Eine dritte Buchklasse, die zusätzlich auf den Markt kommt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Swisslos, die Swiss Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, betreibt das Online-Angebot Sporttip. Swisslos veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Vertragsgebiet umfasst 19 Deutschschweizer Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG, ZH), den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer online mitmachen will, muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben, volljährig sein, eine Identitätsprüfung durchlaufen und darf keine Spielsperre haben.

Die Loterie Romande betreibt das Pendant in der Westschweiz: Jouez Sport, mit Sitz Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und einem Vertrieb über 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz. Das Vertragsgebiet sind die sechs Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Auch hier gilt: Online-Teilnahme nur mit Wohnsitz im Vertragsgebiet, ab 18, mit Identitätsnachweis und ohne bestehende Spielsperre.

Die Aufteilung ist territorial, nicht thematisch. Beide Anbieter decken denselben Wettmarkt ab (Fussball, Eishockey, Tennis, etc.), nur in unterschiedlichen Kantonen. Wer im Aargau wohnt, kann nicht online bei Jouez Sport spielen; wer in Genf wohnt, kann nicht online bei Sporttip spielen. Die Schweizer Karte der zugelassenen Veranstalter ist also zwei Felder breit – und sie ist vollständig. Es gibt keine dritte Spalte.

Der Blick über die Grenze – was eine ausländische Lizenz verspricht und was sie kostet

Buchklassen, die in Deutschland, Curaçao, Malta oder anderswo lizenziert sind, sind im Schweizer Markt ein Phänomen an der Schnittstelle zwischen Marketing und Aufsicht. Sie werben hierzulande – teils über Affiliate-Seiten und Publireportagen, teils über Bonusprogramme – und werden von Schweizer Tippenden gefunden, ohne dass eine Schweizer Bewilligung im Spiel ist. Die Gespa führt das in ihrem Jahresbericht 2025 explizit als Problem auf: «Illegale Anbieter bewerben ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen und locken Neuspielende mit Bonusprogrammen an; das untergräbt die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes.»

Was eine solche Lizenz konkret bedeutet und was sie in der Schweiz nicht bedeutet:

Aspekt Was eine ausländische Lizenz (DE, MT, CW …) leistet Was sie in der Schweiz NICHT leistet
Aufsicht im Herkunftsland Anbieter unterliegt der jeweiligen nationalen Behörde (z. B. BaFin, MGA) Keine Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Spielsperre Sperre nur im eigenen System des Anbieters Kein Eintrag im Schweizer Sperrregister, das Sporttip und Casinos teilen
Auszahlung Auszahlung auf das Konto des Spielenden, je nach Anbieter Kein Schweizer Standard, keine Verpflichtung zur Auszahlung auf ein Konto auf den eigenen Namen im Sinne von Art. 50 VGS
Ein- und Auszahlungsregeln Anbieter legt Mindest- und Höchstbeträge, Methoden, Fristen selbst fest Kein Schweizer Anspruch auf ein bestimmtes Mindest- oder Höchstlimit, keine Schweizer Schiedsstelle
Schutz Minderjähriger Anbieter setzt Altersgrenze nach Recht seines Landes Kein Anschluss an die Schweizer Identitätsprüfung über die Ausweis-Datenbanken, die Sporttip nutzt
Werbung Werbung im Herkunftsland nach dortigem Recht Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und mit Busse bis CHF 500’000 bedroht
Domain-Sperre Domains können in anderen Ländern gesperrt sein Schweizer Sperrliste der Gespa kann die Domain treffen; bei «Domain-Hopping» schalten Anbieter innert Stunden neue Domains auf

Was in der Tabelle fehlt, ist bewusst nicht ausgefüllt: Es gibt keine Auskunft darüber, wie ein konkreter ausländischer Anbieter mit Sitz, Auszahlung, Streitfall oder Spielersperre konkret umgeht. Wer das wissen will, liest die AGB des Anbieters und akzeptiert, dass im Konfliktfall das Recht seines Sitzstaates gilt – nicht das Schweizer.

Was eine deutsche Lizenz hier konkret verspricht und was sie kostet, ist also eine Frage, die sich nicht am Marketing beantworten lässt. Sie ist am Geldspielgesetz beantwortet: Eine deutsche Lizenz ist im Inland keine.

Was die Schweiz schützt – Spielerschutz im Inland

Wer in der Schweiz legal wettet, bekommt ein Bündel von Schutzmechanismen mit, das sich aus dem BGS und seinen Ausführungsbestimmungen ergibt. Es lohnt sich, die einzeln anzusehen, weil sie genau das sind, was beim Wechsel zu einem ausländischen Anbieter wegfällt.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Identitätsprüfung und ein Konto pro Person

Bei Sporttip braucht es zur Online-Registrierung mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Identität wird über einen hochgeladenen Ausweis geprüft, die Daten werden gegen Adressdatenbanken abgeglichen. Bei Loterie Romande läuft das analog. Damit ist die mehrfache Kontoeröffnung (ein häufiger Trick bei Problemen mit der Spielsucht) technisch unterbunden, und Minderjährige sind systematisch ausgeschlossen.

Selbst gesetzte Verlustlimiten

Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999 (für unter 21-Jährige CHF 1’000); eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich. Das ist nicht der Mindesteinsatz einer Wette – das ist die Bremse, die der Staat vom Veranstalter verlangt (Art. 87 VGS). Eine Erhöhung mit Wartezeit ist Absicht: sie soll den Spielfluss nicht beschleunigen.

Spielsperre und Sperrregister

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos, einschliesslich Online-Casinos, sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer sich hat sperren lassen, kann nicht bei Sporttip, nicht bei einem Schweizer Online-Casino und nicht über die Verkaufsstellen wetten. Die Sperre ist geteilt – sie funktioniert genau deshalb, weil sie nicht beim einzelnen Anbieter hängt.

Einsatz- und Wettlimit

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Das ist nicht ein Schutz vor hohen Verlusten (dafür sind die Verlustlimiten da), sondern ein Schutz vor Tippfehlern und Ausreissern.

Volljährigkeit und Teilnahmeausschluss

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpferin oder Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Das sind keine Verkaufsbedingungen, sondern BGS-Vorgaben (Art. 72 BGS), die im Wettprogramm mitlaufen.

Zahlung nur auf das eigene Konto

Gewinne und Saldi werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausbezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen oder Krypto-Auszahlungen gibt es im lizenzierten Schweizer Wettmarkt nicht. Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS) – die Plattform darf niemandem ein Darlehen geben, damit derjenige weitertippt.

Werbung, Boni und das, was nicht auf die Seite darf

In der Schweiz ist Werbung für Geldspiele an Auflagen gebunden: Sie darf nicht aufdringlich oder irreführend sein, sie darf sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratis- oder Freispielguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); 2025 hat die Gespa 24 solcher Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an die Suisse–Loterie erteilt. Eine Bonuspolitik, wie sie ausländische Anbieter fahren – Einzahlungsboni, «Risikofrei»-Tipps, Best-Quote-Boosts – ist im Inland an diese Bewilligungspflicht gebunden. Ausserhalb des BGS gilt sie als Werbung für ein nicht bewilligtes Spiel.

Diese Seite beschreibt Angebote und bewertet sie. Sie bewirbt sie nicht und sie nennt keine Codes.

Die Rangliste der Schweizer Wettanbieter

Die Rangliste hier führt die zwei inländischen Veranstalter zuerst, dann die ausländischen Anbieter, die im Schweizer Markt sichtbar sind, jeweils mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass sie über keine Schweizer Bewilligung verfügen. Die Bewertungskriterien sind dieselben: Schweizer Schutzmechanismen, Spiellimiten, Auszahlungsmodalitäten, Wettprogramm, Steuerbehandlung.

Marke Schweizer Bewilligung Veranstalter / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Bewilligung (Veranstalter und Spiel) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel (BGS, Gespa)
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung (Veranstalter und Spiel) Loterie Romande, Lausanne (BGS, Gespa)
Rollbit keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Betwinner keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS); namentlich von der Gespa als «Domain-Hopping»-Anbieter genannt
BetAlright keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
WirWetten keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetOnRed keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Wettigo keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Bruce Bet keine Schweizer Bewilligung ausländische Lizenz, ohne Anerkennung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die zwei ersten Zeilen sind die ganze Liste der inländischen Veranstalter. Wer in der Deutschschweiz und im Tessin wohnt, kommt an Sporttip nicht vorbei; wer in der Romandie wohnt, an Jouez Sport nicht. Die acht übrigen Marken sind Referenz: Sie werden in der Werbung gesehen, in Foren diskutiert und in Bonusvergleichen aufgelistet. Sie sind im Inland keine zugelassenen Wettanbieter, und sie sind über die Gespa-Sperrliste potenziell jederzeit blockierbar.

Swisslos Sporttip – der Standard für die Deutschschweiz und das Tessin

Swisslos ist der eine der beiden Schweizer Veranstalter, zuständig für 19 Deutschschweizer Kantone, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Sitz in Basel, Aufsicht durch die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa, Produktname Sporttip. Wer in diesem Vertragsgebiet wohnt und volljährig ist, kann sich online registrieren, ein Konto eröffnen, eine Identitätsprüfung durchlaufen und auf das Wettprogramm zugreifen. Wer ausserhalb des Vertragsgebiets wohnt – etwa in Genf oder in Deutschland – kann sich nicht online registrieren.

Was Sporttip an Schutz mitbringt, ist oben aufgeführt: gesetzliche Verlustlimiten, Selbstsperre mit Registereintrag, Auszahlung nur auf das eigene Konto, ein Konto pro Person. Was Sporttip an Spielfunktionen hat, ist überschaubar: Einzel-, Kombinations- und Systemwetten, Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombiwette, CHF 10’000 pro Systemwette. Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und es besteht keine Garantie, dass jeder Markt ein Cash-Out anbietet.

Das Wettprogramm folgt der Liste der Gespa der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Die Liste ist abschliessend; was nicht draufsteht, wird nicht angeboten. Eckstoss- und Kartenspiele etwa sind nicht auf der Liste, esports ist nicht auf der Liste, Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind überhaupt nicht erlaubt. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen. Innerhalb dieses Rahmens ist das Programm breit: Fussball, Eishockey, Tennis, Handball, Basketball, Unihockey und eine Reihe weiterer Sportarten, im Live- und im Pre-Match-Bereich.

Was Sporttip nicht ist: kein internationaler «Bookie» mit Hunderten von Märkten pro Spiel, kein Anbieter von Konstruktoren-Wetten auf Politik oder Unterhaltung, kein Wettanbieter, der mit Bonuscode wirbt. Es ist die Schweizer Form von Sportwette: enger als Markt, dafür reguliert, geschützt und steuerlich klar.

Wertung: Wer in der Deutschschweiz oder im Tessin wohnt, kommt an Sporttip als regulärem Wettanbieter nicht vorbei. Wer den Schweizer Rahmen akzeptiert – geschlossene Sportartenliste, kein Esports, kein Eckstoss-Markt, keine ausländische Lizenz zum Ausweichen – findet hier den vollen Schweizer Schutz.

Loterie Romande Jouez Sport – das Gegenstück in der Romandie

Die Loterie Romande betreibt Jouez Sport für die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sitz in Lausanne, Aufsicht durch die Gespa. Wer dort wohnt, ist hier zu Hause; wer in Zürich wohnt, kann sich nicht online registrieren. Das Wettprogramm, die Spielregeln und der Spielerschutz sind parallel zu Sporttip aufgebaut, mit denselben Eigenheiten: Identitätsprüfung, Verlustlimiten, Sperrregister, Auszahlung auf das eigene Konto, ein Konto pro Person.

Die Loterie Romande hat 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende; sie ist als Genossenschaft die institutionelle Form des Westschweizer Wettanbieters. Vertrieblich spielt sie über Verkaufsstellen, was im Inland ein zweiter Schutzfaktor ist – eine Person, die sich lokal sperren lässt, kann weder online noch am Schalter wetten.

Wertung: Für die Romandie ist Jouez Sport dasselbe, was Sporttip für die Deutschschweiz ist. Wer die Schweizer Logik akzeptiert, ist hier richtig. Wer einen Anbieter mit breiterem internationalem Wettprogramm sucht, sucht keinen Schweizer Wettanbieter.

Was die ausländischen Anbieter in der Schweiz sind – und was nicht

Die folgenden Marken sind in der Schweizer Diskussion sichtbar, in Werbung, Foren, Vergleichsportalen. Sie sind hier keine zugelassenen Wettanbieter. Sie werden hier aufgeführt, weil Schweizer Tippende auf sie stossen, und damit der Kontrast zur Schweizer Regulierung sichtbar wird. Keiner dieser Anbieter hat eine Schweizer Bewilligung; bei keinem ist im Inland ein Schutzrahmen nach BGS durchsetzbar; jeder ist über die Gespa-Sperrliste blockierbar.

Rollbit

Rollbit ist als Krypto-Casino- und Wettanbieter international bekannt, mit Lizenz ausserhalb der Schweiz. Eine Schweizer Bewilligung hat Rollbit nicht; im Inland ist das Angebot im Sinne des BGS nicht bewilligt (Art. 4 BGS). Schweizer Tippende können sich nicht auf den Schutz des BGS berufen, kein Schweizer Sperrregister-Eintrag wirkt, und keine Schweizer Auszahlungsregel (Konto auf den eigenen Namen, kein Krypto-Auszug) gilt.

Wertung: Nützlich als Beispiel dafür, wie breit das Angebot im Ausland sein kann – und wie wenig davon in der Schweiz gilt. Wer in der Schweiz wettet und eine Schweizer Lösung sucht, ist hier fehl am Platz.

Betwinner

Betwinner ist ein internationaler Anbieter mit Lizenz in Curaçao. Keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Auszahlungsregel. Die Auszahlungsmodalitäten sind Sache des Anbieters und im Konfliktfall im jeweiligen Sitzstaat einklagbar.

Wertung: Ein Anbieter mit internationaler Reichweite und einer Lizenz, die in der Schweiz nichts bedeutet. Die Werbung sieht verlockend aus, der Schweizer Schutzrahmen nicht.

bet-at-home

bet-at-home ist einer der Namen, die die Gespa in ihrem Jahresbericht 2025 ausdrücklich nennt – als Anbieter, der nach einer Sperrung innert weniger Stunden eine neue Domain aufschaltet. Das ist das «Domain-Hopping», das die Gespa als Grenze der Zugangssperre beschreibt. Eine Schweizer Bewilligung hat bet-at-home nicht; die deutsche Lizenz hilft hier nicht.

Wertung: Konkret ein Beispiel für die Schwäche der DNS-Sperre: Wer ein bisschen sucht, findet eine neue Adresse. Konkret kein Anbieter, der im Inland Schutz bietet.

BetAlright

BetAlright ist ein weiterer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Lizenz und Aufsicht liegen ausserhalb der Schweiz; die Schweizer Regeln zur Auszahlung, zum Sperrregister und zum Spielerschutz greifen nicht. Was BetAlright an Funktionen und Märkten bietet, ist im Inland keine zugelassene Wette.

Wertung: Wie die anderen ausländischen Anbieter: ein Angebot ausserhalb des Schweizer Rechts, mit allen Konsequenzen für Schutz und Auszahlung.

WirWetten

WirWetten ist eine in Deutschland lizenzierte Marke – und genau das ist der Punkt der Seite: Eine deutsche Lizenz bedeutet in der Schweiz nicht «in der Schweiz erlaubt». Sie bedeutet «in Deutschland erlaubt». WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung, der Schweizer Schutz greift nicht, die Gespa kann die Domain sperren.

Wertung: Der Anbieter, an dem sich die Frage «Wettanbieter mit deutscher Lizenz – in der Schweiz okay?» am klarsten entscheidet. Die Lizenz ist im Herkunftsland gültig, im Inland ist sie kein Argument.

BetOnRed

BetOnRed ist ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, mit Lizenz im Ausland. Das Angebot ist im Inland nicht bewilligt; Spielerschutzregeln, Sperrregister und Auszahlungsregeln sind Angelegenheit des Anbieters, nicht des BGS.

Wertung: Wie alle anderen ausländischen Anbieter in dieser Liste: international verfügbar, in der Schweiz nicht zugelassen.

Wettigo

Wettigo ist ein weiterer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die inländischen Regeln greifen nicht; bei einer Sperrung kann die Domain wechseln, wie es die Gespa für die ganze Kategorie feststellt.

Wertung: Keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Schutzmechanismen, gegebenenfalls über die Sperrliste blockiert.

Bruce Bet

Bruce Bet ist ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Lizenz im Ausland, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Auszahlungsregel.

Wertung: Wie die übrigen ausländischen Anbieter: kein Schweizer Wettanbieter im Sinne des BGS.

Die Sperrliste der Gespa – wer blockiert wird und wer nicht

Die Gespa veröffentlicht regelmässig eine Sperrliste von Domains, die in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele anbieten. Die Sperrliste wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt; betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). 2025 hat die Gespa fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter veröffentlicht; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste, gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein.

Die Sperrliste wird per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter umgesetzt. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.

Die Gespa benennt das «Domain-Hopping» als Grenze der Zugangssperre: Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter, und Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen der Gespa gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. Das heisst: gesperrt wird, was gerade aktiv beworben wird; was morgen unter einer neuen Adresse läuft, ist erst auf der nächsten Liste.

Was eine Wette im Inland rechnerisch kostet

Ein Wettmarkt ist eine Maschine mit eingebautem Vorteil. Was eine Wette kostet, hängt vom Markt und vom Anbieter ab – genauer: von der Auszahlungsquote (auch Quotenschlüssel), also der Summe der Kehrwerte der einzelnen Quoten über alle möglichen Ausgänge. Bei einer Zwei-Wege-Wette mit Quote 1.90 auf jeden Ausgang ist die Auszahlungsquote 1 / (1/1.90 + 1/1.90) = 1 / 1,0526 = 0,95, also 95 %. Die Marge, also der Anteil, der nicht an die Tippenden zurückfliesst, ist 100 % − 95 % = 5 %.

Für ein typisches Monatsbudget von CHF 1’000, einmal gesetzt auf eine Zwei-Wege-Wette mit den beispielhaften Quoten 1.90 / 1.90, liegt der zu erwartende Verlust bei rund CHF 50. Das ist die Spanne: 5 % des Einsatzes, im genannten Beispiel also zwischen CHF 45 und CHF 55, je nach konkretem Markt und Anbieter. Wer öfter wettet, zahlt die Marge entsprechend öfter. Die Marge ist das, was im Buchmacher-Wettbeweis stillschweigend eingepreist ist; sie ist der Preis des Spiels.

Bei einer Livewette, einer Kombiwette oder einem Markt mit drei Ausgängen ist die Marge in aller Regel höher. Die genauen Quoten hängen vom Anbieter und vom Markt ab; eine pauschale Aussage «5 %» gilt nur für das oben ausgerechnete Beispiel.

Werbung und Geldspiele – was verboten ist und was bestraft wird

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Wer Werbung für ausländische Anbieter in der Schweiz macht, ist Adressat dieses Verbots. Wer eine solche Werbung sieht, sieht einen Anbieter, der nach Schweizer Regeln nicht hätte werben dürfen.

Werbung für inländische Anbieter unterliegt den Auflagen von Art. 74 BGS: nicht aufdringlich, nicht irreführend, nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen gerichtet. Die Werbe von Sporttip und der Provinz-Romande entspricht diesen Auflagen; sie nutzt keine Codes, keine Boni ausserhalb der von der Gespa bewilligten Gratisspiele.

Steuern: was Gewinne aus dem Inland und aus dem Ausland bedeuten

Im Inland sind Gewinne aus Grossspielen bis zum Steuerfreibetrag einkommensteuerfrei; darüber wird die Verrechnungssteuer von 35 % direkt durch den Veranstalter erhoben. Der bundesrechtliche Freibetrag liegt 2026 bei CHF 1’071’000; der kantonale Freibetrag unterscheidet sich je nach Kanton, weshalb die Faustregel «je nach Kanton» gilt. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat nichts zu versteuern und keine Verrechnungssteuer zu tragen.

Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag vollumfänglich der Einkommensteuer; die Verrechnungssteuer ist hier nicht anwendbar, weil sie nur auf Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS erhoben wird. Wer bei einem ausländischen Anbieter gewinnt, muss diesen Gewinn im Steuerformular als Einkommen deklarieren, auch wenn der Freibetrag im Inland gilt; die kantonale Praxis kann abweichen. Die verbindliche Auskunft gibt der Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Was passiert, wenn ein ausländischer Anbieter nicht auszahlt

Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen; Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren. Das ist die zentrale Asymmetrie: Die Spielenden sind nicht im Fokus der Strafverfolgung, aber im Fokus der Beschlagnahme.

Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verlangt und sie nicht erhält, hat im Inland keine Anlaufstelle. Es gibt keine Schweizer Aufsicht, die dem Anbieter auf die Finger klopft; es gibt kein Schweizer Sperrregister, das dem Anbieter einen Reputationsverlust einbringt; es gibt keine Schweizer Auszahlungspflicht nach VGS. Die Beschwerdestelle ist die Aufsichtsbehörde im Sitzstaat des Anbieters – wenn es dort eine gibt.

Was kostet der Schutz der Schweizer Bewilligung?

Das ist die Frage, die die ganze Seite prägt, auch wenn sie nicht als Frage gestellt wird: Wer bei einem Schweizer Veranstalter wettet, zahlt den Preis der Schweizer Logik. Das sind:

Wer diese Logik akzeptiert, bekommt dafür:

Wer die Schweizer Logik nicht akzeptiert, verlässt den Schutzraum des BGS. Was er dort findet, ist seine Sache; was dort nicht gilt, ist im Streitfall die Schweizer Aufsicht.

Häufige Fragen

Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?

Nein. Das Geldspielgesetz (Art. 4 BGS) bestimmt, dass eine Bewilligung nur in der Schweiz gilt. Eine Lizenz aus Deutschland, Malta, Curaçao oder einem anderen Land hat im Inland keine Wirkung; sie ist eine Aussage über den Herkunftsmarkt, nicht über die Schweiz.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?

In der Schweiz dürfen nur Swisslos (Produkt Sporttip) und die Loterie Romande (Produkt Jouez Sport) Sportwetten veranstalten; beide unter Aufsicht der Gespa. Eine Bewilligung ist an der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung nach BGS erkennbar, nicht an einer «Lizenz» im allgemeinen Sinn.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

Im Inland keine offenen Ansprüche: kein Schweizer Aufsichtsrecht, das den Anbieter zur Auszahlung zwingt; keine Schweizer Beschwerdestelle; im Konfliktfall nur der Weg zum Sitzstaat des Anbieters. Einsätze und Gewinne können zudem im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Sperrliste der Gespa führt Domains, über die in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele angeboten werden; sie wird per Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht und per DNS-Sperre durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter umgesetzt. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter; bei «Domain-Hopping» schalten Anbieter innert weniger Stunden neue Domains auf.

Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Nein. Spielende machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen; strafbar macht sich der Anbieter (Art. 130 BGS). Einsätze und Gewinne können aber im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden.

Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?

Gewinne aus Sporttip und Jouez Sport sind bis zum bundesrechtlichen Freibetrag von CHF 1’071’000 einkommensteuerfrei und unterliegen erst oberhalb dieses Betrags der Verrechnungssteuer von 35 %; der kantonale Freibetrag kann abweichen. Gewinne aus ausländischen Anbietern werden nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau unabhängig vom Betrag als Einkommen besteuert; die Verrechnungssteuer greift hier nicht. Eine verbindliche Auskunft geben Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung.

Inhalt erstellt vom Team «rasentenniswetten»